Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 54 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
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- Mohel 1× ep/1006163
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54 des Brautpaares über 1000 Rtlr. und bis 10000 Rtlr. beträgt, für je 1000 Rtlr. 2 Paar und von je 1000 über 10000 1 Paar mehr zugelassen werden, für jedes Paar über die genannte Zahl ist 8 ß an die Armencasse zu zahlen. Die zusammentretenden Parteien können übereinkommen, dass nach Massgabe der einseitigen grösseren Heirats- Steuer die Invitation geschehe. Bei einem Beschneidungsmahl bleibt es bei der alten Verfassung, nur möge die Zahl der einzuladenden bis zur Hälfte der oben erwähnten Zahl vergrössert und für jedes überzählige Paar wie oben Strafe gezahlt werden. § 190. Der Ober-Rabbiner, die Vorsänger und Bedienten müssen samt ihren Frauen sowohl nach der Kleiderordnung wie bei Gelegenheit eines von ihnen veranstaltenden öffentlichen Tractaments in allen Stücken gleich andern Mitgliedern sich verhalten, ausser dass dem Ober-Rabbiner bei einem von ihm gegebenen Hochzeits- oder Beschneidungsmahl erlaubt sein soll, beliebig viel Personen einzuladen. Bei einer sog. Zährhochzeit oder Beschneidung oder auch wenn ein Fremder hier Hochzeit hält, dürfen nicht mehr Personen, als die Hälfte der oben bestimmten Zahl, auch nur ein Vorsänger mit einem Mitsänger zugelassen werden. § 191. Bei einem Beschneidungsmahl sollen erlaubt sein: 30 Manns- und 10 Frauenspersonen ausser des Flternpaars, Eltern beiderseits, dem Gevatter und den Personen, weiche die Beschneidung verrichten samt ihren Frauen. Wenn ein Fremder das Mahl giebt oder die Gäste auf ihre Kosten das Mahl veranstalten, so sollen nicht mehr als 12 Manns- und 6 Frauenspersonen, aber durchaus keine unverheiratete zugelassen werden. Der Gevatter und die Mohelim, sowie fremde Personen (die nicht zur Hamburger, Wandsbeker oder Portugiesisehen Gemeinde gehören) sind nicht mit inbegriffen. Ungebetene Gäste zahlen 1 Rtlr. Strafe. § 192. Dem Bräutigam darf bei 20 Rtlrn. Strafe ausser einem Ring zum Geschenk und dem Talith und Kittel zu der Hochzeit weder bei seiner Verlobung noch zur Hochzeit ein sog. Kinjanzeug (Kleidungsstücke) gegeben werden. Auch darf er unter nämlicher Strafe seiner Braut kein Buch mit Tafeln oder Beschlägen von hartem Golde zum Geschenk geben, keine Ehefrau darf dergleichen führen. § 193. Das sogen. Rotten eines Bräutigams (ראטין) soll bei vier Rtlr. Strafe verboten sein. — Zusatz in den Mittelfeiertagen des Pesachfestes 484 (1724): Ein Bräutigam darf keinen sog. Vorteil (פארטיל) abgeben oder einen Ball für die Jugend, es sei denn am Sabbat vor oder nach der Hochzeit, weder im Hause des Bräutigams oder der Braut- oder anderswo. Es sollen keine Unverheirateten ausser zu dem sogen. ITnassmalil invitiert werden und auch hier nur am Abend beim Eingang des Sabbats. § 194. Wer ohne Erlaubnis der Aeltesten und des Ober-Rab biners eine Kopulation vollzieht, soll von dem Monatsältesten ausser der sonstigen Bestrafung samt dem getrauten Paar und den Zeugen in den Bann gethan werden. § 195. Bei Todesfällen ist zu zahlen: für ein Mitglied männlichen Geschlechts 2 Mk. sog. Halcdamageld und von 100 Rtlrn. seines taxierten Vermögens 8 ß, für Frauen 1 Mk. Halcdama und 4 ß von 100 Rtlrn., für ein Kind 1 Mk. 8 ß. lür einen Fremden wird die Summe von den