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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 53

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 53 (sequence 53)
Language
German
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von Gold und Silber an ihren Kleidern, selbst auf den Futterhemden, wie auch geknüpelte weisse Kanten, Forsehelehen oder Schürztiieher mit Kanten oder Binnenwerk besetzt, Knöpfe von Harten- oder Faden-Silber (ausser an den Futterhemden), Mützen von Silber oder Gold gestickt, Schuhe oder Pantoffeln mit Gold oder Silber bordirt, auch von Seidenzeug oder mit Kanten und Bändeln, und überhaupt allerart couleurte Schuhe und Pantoffeln (ausser schwarz oder gewachst), Cornetten Kappen, rauche Mützen von Lauchwerk aller Art auch von Seide und Federmützen, Perlen oder goldene Ketten oder auch andern Schmuck von Diamanten oder selbst unechten Steinen, Ohrgehänge von Perlen oder Diamanten (auch von unechten Steinen), Iiinge mit Diamanten oder unechten Steinen besetzt, (2 goldene schlichte Kugelringe, aber nicht mehr sind erlaubt) goldene Schlüsselketten, rauche Kragen von Zobel, Marder oder Luchs, wie auch Schärpen mit Kanten, Seidene, wie auch von Gold und Silber gewirkte Bänder an den Schürztüchern oder um den Leib gebundene, Schluderärmel und Handpietten, auch Bänder an den Händen, sondern die Arme müssen bedeckt sein, aller Art Zobel, Marder oder Luchs oben auf noch viel weniger unter ihren Löckchen zu füttern, wie auch Schwedische Löckchen (Tabrettenzeug, wo Seide unter vermengt ist, nur Tabrett ganz von Wolle schwarz gefüttert ist erlaubt), Geschilderten Ostindischen Cattun und schlichten Atlas auch selbst von schwarzer Farbe, Spangen mit Diamanten oder auch unechten Steinen, Strümpfe mit Gold oder Silber bordirt, schwarze Pfiästerchen (Mouchen) im Gesicht, Wieren auf dein Kopf und endlich Fransen an den Löcken (dieses Letztere auch den Verheirateten verboten). § 186. Von dem, was diesen verboten, ist den Unverheirateten gestattet: Schluderärmel und Forsch eichen mit Kanten, auch müssen sie ihre Arme bedeckt halten (doch soll ihnen verboten sein, goldene und silberne auch weisse Kanten auf ihre Köpfe zu bringen'. Hochfiege, nämlich mit Wieren (einer Mütze mit kraus gemachter weisser Kante). Verboten sind ihnen ferner Linge auch von schlichtem Gold, Nachtmäntelchen auch ohne Kanten, an den Löckchen mehr als eine weisse Kante um den Hals zu tragen. Sie dürfen am Sabbat und Fest,- tagen sich nicht frisieren lassen, überhaupt keine Locken tragen (doch falsche Haare gestattet). Gestattet sind ihnen aber Tabrettzeug und schwedische Kleider, aber nicht von Tafft oder farbiger Seide. Ein Tafftenrock ist ihnen erlaubt, den Dienstmädchen soll aber durchaus verboten sein, Tabrettzeug zu tragen. § 187. Neuen Moden soll nach Möglichkeit gesteuert werden. § 188. Erscheint jemand von der Hamburger oder Wandsbeker Gemeinde in Altona und äussert in seiner Kleidung oder sonst etwas gegen unsere Verfassung, so kann er hinweggewiesen auch der betr. Gemeinde angedeutet werden, sie solle dieselbe Kleiderordnung einführen oder nicht in Altona eingeladen werden. § 189. Bei einem Hochzeitsmahl werden den 1. Abend 20 Haushaltungen (Mann und Frau), 12 Junggesellen, 12 unverheiratete Frauenspersonell zugelassen, am Abend der Copulation statt 20:40 Haushaltungen. Hierin sind nicht begriffen: der Ober-Rabbiner mit seiner Frau, die Assessoren, die Vorsänger und Bedienten, aber ohne ihre Frauen. Dto. laut der alten Verfassung־ mag, wenn die Hochzeitssteuer

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