Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 52 (sequence 52)
- Language
- German
- Belongs to
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52 er wolle vor die Gerichte (רבאוח>) gehen (sich nicht mit dem (Jollegium der Aeltesten abtinden), so zahlt er 4 Rtlr. Strafe § 181. Macht jemand Bankrott und seine Gläubiger halten beim Ober-Rabbiner an, ihn in den Bann zu thun, so muss dieser es binnen 24 Stunden thun. Falls auch der Bankrotteur würde bonus cediren, soll er doch 14 Tage lang im Bann bleiben und für jede solche Nacht V., Rthlr. an die Annencassa und V? Rtlr an die königliche Obrigkeit erlegen. Sollte sein Sohn oder seine Tochter, bevor er fallirt hat, ehelieh versprochen worden sein und wenn die Gegenpartei die Verlobung auflieben wollen, so soll dieselbe von der in dem Verlobungseontract dieserwegen festgesetzten Geldstrafe befreit sein. Ferner soll dieser Fallit durchaus (nach seinem Accord, wenn er in Hamburg wieder öffentlich erscheinen darf) 3 Jahre lang seinen Platz in der Synagoge unterwärts das Almemors nehmen Wenn aber ein Fallit gesonnen wäre, mit seinen Creditoren einen Accord zu treffen, allein dieselben verlangten einen grossen Accord als 60 und 707״» er wäre aber notorisch nicht im Stande, diese zu leisten, so dürfen die Aeltesten, wenn derselbe schon 6 Jahre lang nach seinem Fallissement diesen Platz in der Synagoge gehabt, ihm erlauben, seine vorherige Stelle zu beziehen, wenn er vorher eine Stelle in der Synagoge eigentümlich gehabt hat. Diese Erlaubnis muss von sämtlichen Mitgliedern des Collegiums einstimmig beschlossen worden sein. Hierin dürfen die Aeltesten nichts ändern. § 182. Es soll kein sog. Ausführen einer Braut statthnden. (Es wurde früher am 1. Sabbat nach der Verlobung, da die Gratulationsvisiten abgestattet wurden, die Braut von den bei ihr erschienenen Personen aus ihres Vaters Haus in die Häuser ihrer Anverwandten und Freunde in öffentlichem Zuge begleitet.) Auch soll ein Bräutigam bei seiner Verlobung keinen Ball geben, überhaupt das ganze Jahr ausser bei der Hochzeit kein Tanz gestattet werden bei Strafe 4 Rtlr. Ein Verlobungsmahl ist bei 20 Rtlr. verboten. § 183. Für verheiratete Mannspersonen sind verboten: Sammetne Kleider oder auch sammetne Aufschläge auf den Mänteln, ferner Stein- Spangen, selbst mit unechten Steinen besetzt, Pietten von Kanten, Oouleurte Schuhe oder Pantoffeln, wohl aber mögen sie Kragen und Mützen von schwarzem Samrnt, auch Knöpfe von Faden Silber in ihrer Kleidung und Halstücher mit Kanten tragen. Würde sich aber jemand in die Gemeinde eingekauft haben oder fernerhin einkaufen mit dem Beding, dass ihm das obige erlaubt sein soll, so können die Aeltesten es gestatten. § 184. Unverheiratete tragen keine silbernen und goldenen Galonen und Kanten, nur auf den Aermeln vom Futterhemde ist dies erlaubt, Handpietten sind ihnen wie den Verheirateten verboten, hingegen Halstücher mit Kanten erlaubt, § 185. Frauen tragen keine couleurten Seidenkleider (ausser schwarzen), es müsste denn der Grund ganz von Wolle sein, wobei sie die Aermel von Seide machen dürfen, doch durchaus kein Silber darauf. Bei den sammetnen und andern Röckchen soll die Schürze wenigstens V4 Elle Brabant länger als das Röckchen sein, auch dürfen sie überhaupt ihre Röckchen nicht aufstecken. Ferner tragen sie nicht Handschuhe und müssen mit Silber oder Gold bordirt, allerart Kanten