Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 51 (sequence 51)
- Language
- German
- Belongs to
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§ 174. Bei Zänckereien und Streitigkeiten (s. § 108) verabreden die Aeltesten und Nebenältesten unter sich, was dem Ober-Rabbiner für Sporteln hiervon zu zahlen bezahlt werden soll und stellen dieserwegen jedes Mal eine Anweisung an die Gemeinde-Cassierer aus oder sie können demselben überhaupt für Bestrafungsurteile alljährlich ein Gewisses auswerfen. § 175. Die Hauptsumma eines Traubriefes soll für eine Jungtrau 200 Rthlr., eine Witwe 100 Rthlr. betragen und bei dem Vermehrungsbriefe (הוספת כתלבה) ist die eingebraehte Summe mit einem darin enthaltenden dritten Teile zu vergrössern. Es soll auch ein solcher Vermehrungsbrief, der bei der Heirat ausgefertigt sein wird, die Priorität haben vor allen andern von diesem Mann ausgestellten Obligationen und Wechselbriefen. Gegen eine Vermehrung des Traubriefes aber, die ein Ehemann an seine Frau nach der Heirat verschreibt, sollen letztere das Vorrecht gemessen. § 176. Von je 100 Rtlrn., die das Ehepaar zusammenbringt, erhält der Ober-Rabbiner 10 ß, der Vorsänger 9 und der Bediente 7 [1 Ausserdem hat jede Partei von jedem 100 Rthlr. 1 ß an einen gewissen Mann, den die Altonaer anweisen werden, zu zahlen. Auch sollen die Aeltesten dieserwegen 2 beglaubigte Männer bei der Gemeide ansetzen, welche zur Ausfertigung aller hierbei nötigen In* strumente 1/2 Rtlr. erhalten. Die letzteren sind binnen 3 Tagen nach der Hochzeit auszufertigen. § 177. Vollzieht ein Mitglied unserer Gemeinde seine Hochzeit ausserhalb der Stadt, aber im Gebiet Sr. Maj. des Königs von Dänemark, wo kein Ober-Rabbiner angestellt ist, so soll obige Abgabe an die Angestellten der Gemeinde, allenfalls von den Eltern des Brautpaares, entrichtet werden. § 178. Vollzieht ein Fremder bei einem unsrer Mitglieder die Hochzeit und der Ober-Rabbiner verrichtet die Population, so erhalten jene Gebühren nur unsere in Hamburg angestellten Bedienten der Gemeinde (שמש))• § 179. Es wird dem Vorsänger der Gemeinde für einen bei den Aeltesten nachgesuchten und erhaltenen Titel Chaber V2 Rtlr., für Morenu 1 Rtlr. bezahlt, wenn die betr. Person zum ersten Mal zum Segen über die Thora aufgerufen wird. Die Erteilung dieser Titel darf der Ober-Rabbiner in keinem Falle ohne Einwilligung der Aeltesten, Nebenältesten und Beisitzer vornehmnn. Ein Unverheirateter erhält diesen Titel erst bei seiner Copulation, wenn diese hier stattfindet. Findet sie auswärts statt, so stellen ihm die Aeltesten den Titel eine Woche vor seiner Abreise zu, diese muss aber vorher in dem Collegio der Aeltesten also beschlossen worden sein. Diese Titel sollen erst 14 Tage nach entsprechendem Beschluss des Aeltesten-Collegiums Öffentlich beigelegt werden. § 180. Deutet der Ober-Rabbiner den Aeltesten an, jemanden wegen Ausübung einer verbotenen Sache zu bestrafen, diese es aber unterlassen, so darf der Ober-Rabbiner jenen bis 4 Rthlr. bestrafen. So auch falls jemand sich gegen die Würde des Ober-Rabbiners vergeht, so darf dieser ihn ohne weiteres derart bestrafen. Droht jemand, 4*