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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 50

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 50 (sequence 50)
Language
German
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50 § 166. Wer gestohlen oder sonst etwas mit Vorsatz verbrochen hat, für den soll sich niemand verwenden. Vielmehr können ihn die Aeltesten, Nebenältesten samt dem Ober-Rabbiner aus der Altonaer und Hamburger Gemeinde und deren Gegend ausstossen. § 167. D as Spielen mit Karten, das Kegeln ist völlig verboten, nur Purim und Channukka ist es eine Woche lang erlaubt. Frauenspersonell sollen sich allen Spielens in Gesellschaft fremder Mannspersonen jeden Standes enthalten. Fine Ehefrau darf abends (nach dem Vespergebet) sich nicht ausserhalb ihres Hauses beim Spiel aufhalten bei Strafe 4 Rtlr. Wer aber dem zuwider handelt, wird wie ein Gebannter angesebn und 3 Jahre lang von Ehrenstellen (דבר קרושה) in der Gemeinde ausgeschlossen, auch nicht zur Aeltestenwahl (לבשי־ קהל) zugelassen und von den Aeltesten mit Brüchte und anderen harten Strafen belegt. § 168. Wird beim Ober-Rabbiner ein fälliger Wechsel nach Verlauf per 10 (respit) Tage producirt, so muss der Schuldner binnen 24 Stunden mittels Verwarnung des Bannes zur Zahlung angehalten werden und hat nach dem allgemeinen Wechselrecht alle Unkosten zu ersetzen. Auch gilt keine Einwendung, selbst wenn die Unterschrift nicht für die des Schuldners anerkannt würde, ausser dass in solchem Falle der Beklagte einen förmlichen Eid des Gesetzes in der Synagoge zu Altona des Morgens zwischen den Gebeten Aschre und Lamnaseach abstatten muss, dass es seine Unterschrift nicht sei. Sagt er aber, er zweifle, ob es seine Unterschrift, so muss der, an welchen der Wechsel unmittelbar ausgestellt worden, beschwören, dass ihm von einem Falsum nichts bekannt sei. Alsdann muss der Wechsel ausbezahlt werden. Ist nun dieser erstere Endossent nicht zugegen, soll aber innerhalb 30 Tagen eintreffen, so wird der Ertrag bis zu seiner Rückkunft deponirt; kommt er aber binnen 30 Tagen nicht zurück oder er stirbt, während der Wechsel in andern Händen, so muss der Aussteiler (weil er nicht schwören kann, dass die Unterschrift sicherlich nicht die seine ist) den Wechsel ausbezahlen. § 169. Es soll sich niemand mit dem Auswiegen der Münzen befassen, sonst wird er bei der Behörde angezeigt. Seinetwegen darf keine Sollicitation geschehen. § 170. Die Gewichte der Schlachter müssen den obrigkeitlichen Stempel tragen. § 171. Der Ober-Rabbiner darf ohne den Consens der Aeltesten keinem Fremden eine Copulation gestatten, noch die Ehepakten auszufertigen gestatten, auch soll ohne diesen Consens bei Einheimischen, deren Heiratssteuer unter 250 Rtlr. beträgt, keinEhecontract ausgefertigt werden. § 172. Der Ober-Rabbiner hat die Gewalt, inbetreff Geldforderungen und wegen eines abgeschlossenen Urteils über jemanden den Bann zu verhängen und öffentlich abrufen zu lassen, nicht aber in Belang vorfallender Zänckereien und Wortstreitigkeiten. § 173. Der Ober-Rabbiner, Vorsänger und Bediente bei der Gemeinde erhalten durch ihre Ansetzung keinesfalls die Mitgliedschaft für sich, noch weniger für ihre Nachkommen.

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