Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 49 (sequence 49)
- Language
- German
- Belongs to
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49 ziehen zu lassen. Auch wenn jemand von bes. Gemeinden gegen unser Mitglied wegen geleisteten Handschlags etwa implorieren würde, so soll hierin nach den Gesetzen und nicht nach unsrer Verfassung (s. § Ihr»! geurteilt werd en. § 158. Bei den zwischen unseren und der Hamburger oder Wandsbecker Gemeindenmitgliedern verfallenden Rechtsstreiten soll der Oberrabbiner gegen unsere Mitglieder zur Vollstreckung seines l rteils dieselben Zwangsmittel anwenden, wie gegen ihre Mitglieder. § 159. Die bei einer Verlobung thätigen Zwischenhändler erhalten von jedem der Kontrahenten, wenn beide zu unsrer Gemeinde gehören, 1° 0 von der seinerseits eingebracht werdenden Summa, und wenn von der einen Seite die Mitgabe grösser ist als von der andern, so muss ihnen von jeder Partei 1% von der grossem Summa abgegeben werden. Wird die Heirat mit Auswärtigen geschlossen, so dass dieselbe mit Briefwechsel tradiert worden wäre, so soll ihnen 2° ,, von einer jeden Partei zugestanden werden. § 160• Weinschänker müssen von jedem Ohm Wein 2 Mk. 8 3 an die Gemeinde abgeben, im Selbst verbrauch 1 Mk. 4 V § 161. Keiner darf Diebesgut weder von Juden noch Christen kaufen. Von den Handlungsdienern darf weder Jude noch Christ im Geheimen kaufen Hat es jemand gethan und ist flüchtig geworden, so soll er niemals wieder zugelassen werden. Wird er aber verhaftet ■und die Gemeinde hat seinetwegen Unkosten auf ihr Risiko zu leisten, so müssen dieselben von ihm und nötigenfalls durch Verkauf seiner Kleidung ersetzt werden. Genügt der Betrag nicht, so geht er für ewig der Verwandtschaft zu der Altonaer und Hamburger Gemeinde verlustig. Kann er aber beschwören, dass er unbewusst gefehlt und beweisen, dass er früher niemals eines solchen Vergehens geziehen worden, so darf er in der Gemeinde bleiben, muss aber der Gemeinde ihre Auslagen erstatten. § 162. Nimmt jemand Waren in Commission, sagt aber, um gelängere Preise zu erhalten, er habe sie noch nicht verkauft, worauf ihm der Verkäufer am ]3reise nachlässt, so kann letzterer, wenn jener als Lügner überführt wird, den zugestandenen Nachlass nicht zurückfordern nach der Regel: Was das Gericht preisgiebt, ist preisgegeben •(הפרה־ ב״ד חפקר) § 163. Würde jemand wegen eines geleisteten Handschlags (ielöbnis, dass er etwas ausführen wird) verklagt und er leugnet völlig, so muss er einen sog. Hesseth Eid schwören, gestellt er aber zum Teil ein. so leistet er einen förmlichen Eid des Gesetzes (צביעה דאה״ייהא*'• Es soll auch eine wegen einer Handlung verabredete Compagnie durch die Leistung des Handschlags bündig werden יההיעה קינה ’ציהפוהיי• § 164. Eine Ehefrau oder Witwe darf nicht allein oder ohne Begleitung eines Aufsehers in ein unbekanntes Haugehen bei Strafe für erstere 4, letztere 2 Rtlr. § 165 Wer einem jungen Burschen oder Mädchen ohne Vorwissen und Einwilligung der Eltern oder Vormünder oder Anverwandten etwas abkauft, den können die Aeltesten und Nebenältesten mit Zuziehung des Oberrabbiners verurteilen, den Kauf unentgeltlich zurück- .zugeben und obendrein nach Beschaffenheit der Sache bestrafen. XI. Heft. Jg. 1903. I. 4