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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 48

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 48 (sequence 48)
Language
German
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48 hierselbst geduldet werde und sind alsdann zu seiner Hinwegschaffung allenfalls alle Zwangsmittel zu ergreifen. § 152. Es sollen die Lehrer im Sommer nicht mehr als 10 Stunden und im Winter 8 Stunden Schule halten. Dahingegen soll solchen Lehrern nicht mehr als 4 Rtlr. (halbjährlich Lohn für jeden Schüler) zugestanden werden. § 153. Es soll eine verschriebene Hypotheca bonorum nicht auf rein beweglichen Gütern haften, wenn dieselbe nicht in dem Protokoll der Gemeinde eingezeichnet und von den Aeltesten und Nebenältesten unterschrieben worden ist. Auch soll eine Schuld bei der Gemeindekassa die Priorität haben vor allen andern, dergestalt dass weder Kaufnoch Schuld- oder Erbrecht gegen diese Priorität der Gemeindeschuld schützen können. Selbst die verschriebene Morgengabe der Ehefrau soll derselben erst nachstehen. Dies gilt aber nur von derjenigen Schuld, womit derselbe bei der Gemeinde bereits belastet gewesen, bevor er an andere Privatkreditoren die Verpfändung seiner Güter zugestanden hat. Wo aber des Privatkreditors Verpfändungsrecht schon früher haftet, da gehet es auch der Gemeinde-Schuld vor. Eine Hypothek, die in das Gemeindebuch eingezeichnet worden ist, soll die Priorität haben gegen die übrigen hypothekarischen Obligationen, welche nicht bei der Gemeinde eingezeichnet stehen; wenn auch letztere früher datiert sind, behält doch die eingetragene Schuld das Vorrecht § 154. Bei den Stellen in der Synagoge soll von den Aeltesten keine Umschreibung gestattet werden, bevor solche 3 Mal in der Synagoge abgerufen worden ist. § 155. Bei Schuldforderungen, die aus älteren oder jüngeren Obligationen oder Wechseln oder auch gerichtlichen Sentenzen, welche nicht bei der Gemeinde eingezeichnet worden sind, erst 3 Jahr nach verflossenem Zahlungstermin angeklagt werden wollen, soll der Oberrabbiner samt den Aeltesten und Nebenältesten der Gemeinde die Befugnis haben, die Umwendung des Eides zu urteln (d. h. den Debitor durch die Abstattung eines Eides über seine gegen solche Schuld etwa vorgebrachten Einwendungen freizusprechen), im Pall aber der Debitor inzwischen vor den Oberrabbiner vorgeladen worden oder an ihn die Wahrschauung ergangen wäre, so hat Kläger noch eine Frist von 2 Jahren, der Oberrabbiner hat aber auf beregter Obligation oder Wechsel oder auch richterliche Sentenz anzumerken, oder auch einen besonderen Schein abzugeben, dass die Wahrschauung an den Debitor erfolgt sei. § 156. Die von Unverheirateten ausgestellten Wechsel oder Obligationen sollen nicht für gültig anerkannt werden, wenn sie nicht mit Vorwissen der Eltern oder Vormünder oder auch ihrer nächsten Anverwandten ausgefertigt und wegen solcher Einwilligung ais auch über die Richtigteit der Namensunterschrift mit einem Attestat vom Oberrabbiner versehen sind. § 157. Hat ein Gemeindemitglied gegen einen von der Hamburger oder Wandsbeker Gemeinde einen Eid abzulegen, so findet die Eidesleistung nur in einem Betlokal in Hamburg statt, wenn nicht etwa die Parteien übereingekommen sind, in unsrer grossen Synagoge sie voll-

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