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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 47

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 47 (sequence 47)
Language
German
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47 § 145. Wenn Leute von Stande, die verarmt sind, hierher kommen und bei einem Mitältesten einkehren, so sollen demselben auf sein Verlangen auf 3 Wochen die Verköstigungsbillets von der Gemeinde gereicht werden. Wenn ein solcher bei einem privaten Mitgdiede einstellt, so kann letzterer dieserwegen bei dem Collegio der Ae!teste seine Vorstellung anbringen und stehet es bei dem Collegio, die Billeten zu erteilen oder nicht. Sollte dieser mit seinem aufgenommenen Gaste im 2. Grade verwandt sein, so sollen ihm keinesfalls einige Billete zugestanden werden. Bei einer mindern Anverwandtschaft, und zwar wenn diese einerseits im 2. und andrerseits im 3. Grade wäre, soll ihm die Hälfte, und wenn solche durchaus im 3. Grade, völlig die Billete dieses Gastes wegen vergütet werden. — In der Versammlung der 3 Gemeinden d. 23. Schein 479 (1719) ist beschlossen worden: Wenn ein solcher Fremder herkommt, soll er nach Befinden des Monatsältesten bei einem der Aeltesten verköstiget und diesem auf sein Verlangen die Billeten zugestellt werden, wo aber dieser Aelteste den Gast nicht haben will, ist es ihm erlaubt, dieses Billet mit 8 Mk. zu bezahlen und den Gast dafür durch den Bedienten der Gemeinde in Kost anzudingen. § 146. Geniesst jemand bei Vater oder Schwiegervater freien Tisch, so soll er jedes Armenbillet, so auf seinen Anteil kommt, mit 12 3 an die Armenkassa bezahlen. {§ 147 steht offen.) § 148. Ein jeder soll an Purim und Bosch haschana für die anwesenden fremden Armen von seinem taxierten Vermögen beisteuern, von 200—500 Rtlr.: 4 ß von je 100 Rtlrn, von 500—1000 Rtirn. ll;3 Bffür jeden anwesenden fremden Annen, von 1000 Rtlr. — 3000: 3 Pf., — 5000 6 Pf., — 10 000 9 Pf., — 15 000: 1 3, — 20 000: 1 3, und darüber für jeden dieser Armen: IG ß. § 149 Die Vorsteher der Talmud Thora (vgl. § 59; sollen die Aufsicht haben über die Lehrer und deren Schüler, auch sollen ihnen alle hierzu nötigen Zwangsmittel an Händen gegeben werden, um die Lehrer anzuhalten, ihre übernommene Arbeit ohne Falschheit zu betreiben. § 150. Die dermalilen hier angestellten fremden Lehrer, auch die von auswärts herberufenen sog. Klausner (Gelehrte, die von gewissen Fundationen unterhalten werden) haben nicht den geringsten Anspruch auf Verwandtschaft zu der Gemeinde, sondern es hängt bloss von den Aeltesten ab, dieselben beizubehalten oder nicht. Wenn aber in der Folge Fremde mit ihren Ehefrauen hierselbst sicli niederlassen und als Lehrer sich darbieten möchten, so darf solcher nicht angenommen werden. Falls sich jemand hierzu einer List bedient und in dieser Qualität hier seinen Aufenthalt nimmt, nackgehends aber seine Frau anherziehen lässt, so soll ihm von dem Monatsältesten unter Verwarnung des Bannes anbefohlen werden, binnen 8 Tagen sich hinwegzubegeben, und diejenigen, die einen solchen Mann für ihre Kinder angenommen haben, sollen ihm den bis dahin verdienten Lohn bezahlen. § 151. Es soll ein jeder hier angestellt werdende fremde Lehrer bei seiner Ankunft vor dem Collegio der Aeltesten erscheinen und seinen Namen und das Datum seiner Ankunft von dem Monatsältesten einzeichnen lassen, damit derselbe nicht länger als 3 Jahre

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