Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 46 (sequence 46)
- Language
- German
- Belongs to
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46 bei den Kassierern der Gemeinde 1 Billet eingeschrieben wird. Eine Witwe leistet die Hälfte, nämlich 1 Billet und von je 2000 Mk. 1. § 137. Der Verwalter dieses Geschäfts hat täglich von den abgegebenen Armenbillets ein Verzeichnis einzuschicken, damit nicht etwa denselben Armen auch von den in Hamburg hierzu angestellten Verwaltern ein Billet gereichet würde. So soll denn auch ein von Hamburg nach Altona kommender Armer kein Billet erhalten, wenn er nicht dieserwegen einen Schein von den Verwaltern zu Hamburg vorzeigen kann. § 138. Wer das ganze Jahr hindurch seine Honneurs in der Synagoge nicht bezahlt, der bleibt bis* zur Bezahlung fernerhin davon ausgeschlossen. Die Schuld muss von den Armen- oder Schulkassierern zwangsweise eingetrieben werden. § 139. Jeder der 3 Hamburger Armenkassierer muss bei der allgemeinen Armenlade bis 50 Rtlr. vorschiessen und mit ihrer Einnähme und Ausgabe ebenso zu Werke gehen als die Kassierer der Gemeinde, nämlich dass keiner ohne Vorwissen der andern eine Ausgäbe leisten darf, auch haben sie gegenseitig alle Monate ihre Rechnungen zu liquidieren. § 140. Jeder der Altonaer Armenkassierer hat die für seinen Monat bestimmten Armengelder zu gleicher Zeit mit dem Hamburger Kassierer zu verteilen. § 141. Die Aeltesten können nach Befinden einem ehrbaren fremden Armen ein angemessenes Geschenk überreichen lassen. § 142. Die Altonaer Armenkassierer haben die Aufsicht über den Gottesacker zu üben, auch die Lichte in der Synagoge zu besorgen und vornehmlich darauf zu sehen, dass auf der Menora (vor der Gesetzeslade) während des Gebetes 2 Lichte brennen. § 143. Die Einrichtung und Bestimmung der allwöchentlichen oder monatlichen Almosen für verarmte Angesessene bei unsrer Gemeinde soll bei Versammlung der Aeltesten, Nebenältesten und Uckurim alljährlich in den Mittelfeiertagen des Osterfestes vorgenommen werden. § 144. Zum Gehalt des Oberrabbiners, der Vorsänger und Bedienten der Gemeinde soll jeder nach Verhältnis seines Vermögens beisteuern, damit die Gemeinde in guter Alliance bestehen möge. Wer sich aber auch nur ein Mal dem Spruch des Oberrabbiners und des jüdischen Gerichtes oder der Aeltesten zuwiderstellen oder sonst ausser Schranken gehen möchte, dem soll weder der Oberrabbiner noch Vor- Sänger oder ein Bedienter seine Ehepakten verfertigen. Auch soll die Invitation zu seinem Hochzeitsmahl nicht durch den Bedienten der Gemeinde geschehen. Er soll ferner in der Synagoge zu keinen Honneurs zugelassen und für ihn kein Mischeberaclisegen gesprochen werden. Wer einen Aeltesten, Nebenältesten, Beisitzer oder Kassierer schlägt oder bei H. Obrigkeit verfolgt, soll von allen Vorteilen des Gemeindelebens ausgeschlossen sein. Falls er von seinen Anverwandten eine Beisteuer zum Brautschatz oder zum eigenen Unterhalt bedürftig sein sollte, soll ihm abseitcn der Aeltesten keine Hilfe geleistet werden. Noch weniger soll er von der Gemeindekassa einen Genuss haben, selbst nach seinem Tode nicht bestattet werden, bis alles w7as er bei der Gemeinde schuldig geblieben, auch die verwirkten Strafgelder bezahlt sind.