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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 45

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 45 (sequence 45)
Language
German
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§ 129. Auswärtige, welche von hier eine Erbschaft beziehen, müssen, falls sie selbst Mitglied unsrer Gemeinde, zur Abführung der gemeinschaftlichen Schulden, soviel als auf ihren Anteil kommt, beitragen und 2% Abzug erstatten. Gehören sie aber nicht zur Gemeinde, so muss der Einschuss zur Tilgung der bis an diesen Tag aufgelaufenen Schulden der Gemeinde nebst 5 % Abzugsgeld an die Gemeinde ausgekehrt werden. § 130. W aisen, die sich nach auswärts ehelich versprochen haben, sollen, wenn ihr Vermögen sich auf nicht mehr als auf 1000 Ktlr. belauft, gleich den übrigen von der Gemeinde, welche bei Lebzeit ihrer Eltern bestattet werden, behandelt und also bei deren Abgehen aus der Gemeinde sowohl vom Abzugsgeld als vom Einschuss zum Belnif der Tilgung der gemeinschaftlichen Schulden befreit sein. Ist aber ihr Vermögen grösser, so muss von dem liest das verfassungsmässige Abzugsgeld erstattet werden, so auch, wenn Angesessene ihre Kinder nach auswärts bestatten und diese Kinder die Verwandtschaft der Gemeind(* nicht behalten wollen, so muss von dem Ertrag der Hochzeitssteuer, welcher dem gemeinschaftlichen Status entzogen wird, 2' , ״ () an die Gemeindecassa gezahlt werden. § 131. Die Cassirer sollen bei allen auswärts etablirten Gemeindeinitgliedern wegen Berichtigung ihrer Schuld schriftlich anhalten und das Datum des erlassenen Schreibens in ihren Büchern zu vermerken, welche Anmerkung allen Glauben haben soll, so dass wenn nach 1/2 Jahr nicht bezahlt worden, die Aeltesten die Schuldner für sie und ihre Nachkommen von der Gemeinde ausschliessen und zur Eintreibung der Schuld alle Zwangsmittel ergreifen sollen. Eine solche Warnung1 haben die Cassirer allenfalls in ihrem Schreiben anzuführen. <D § 132. Für eine Ehefrau bezahlt Geldstrafen der Mann, eine Witwe für sich selbst. § 133. Letztere hat, wenn sie von der Gemeinde abtritt, das Abzugsgeld und zwar von der Hälfte ihres Vermögens zu zahlen, auch sonst alle Contributionen und die Abgaben bei der Armenkasse. § 134 (vgl. § 132). Sollte aber eine Ehefrau mit Vorsatz und frevelhafter Weise sich einer Geldstrafe schuldig machen, um ihren Ehemann damit zu belasten, so darf, wird dies erwiesen, dieser für jeden Ktlr. Strafe, 10 Ktlr. an ihrer Morgengabe oder Heiratsverschreibung abrechnen. Hierüber erhält er von den Aeltesten und dem Uberrabbiner eine schriftliche Bescheinigung. § 135. Wenn Unverheiratete beiderlei Geschlechts eine Geldstrafe verwirken, so werden sie so lange mit dem Bann belegt, bis sie wiedererstatten, was die Aeltesten darob an H. Obrigkeit zu entrichten haben. Der Kest kann in verschiedenen Terminen nach Befinden der Aeltesten abgeführt werden. Sind es aber Fremde, so müssen sie wegen der Bezahlung sichere Bürgschaft leisten oder sollen bis zur Berichtigung durch H. obrigkeitliche Hülfe in Haft gezogen werden. § 136. Die Billeten für herumwandernde Arme, deren einem jeden bei seiner Ankunft eins gereicht, wogegen er bei der Abgabe an die Behörden einen Tag lang gespeist wird, werden so eingerichtet, dass jedes Mitglied 2 und für jede Mk. 1000 seiner Vermögensangabe

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