Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 44 (sequence 44)
- Language
- German
- Belongs to
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44 dass von nun an erlaubt sein soll, von einer Gemeinde zur andern überzugehen, und zwar soll die Regel eingeführt werden, dass d i e F r a u d e in Manne folge. Mithin soll die Ehe stets bei der Gemeinde incorporirt werden, woraus der Mann herstammt, und völlig zu dieser gehören, ganz unabhängig von der Gemeinde der Frau. Alle früheren Beschlüsse der 3 Gemeinden, welche diesem zuwiderlauten, seien ungiltig und wir geloben, dass in Zukunft weder 1 noch 2 von diesen unsern 3 Gemeinden im Stande sein solle, etwas zu verordnen, was diesen Beschluss ganz oder teilweise aufhebt. § 124. Wenn ein Ehepaar bei jemandem unentgeltlich in Kost steht, ־wozu zuweilen die Eltern oder Schwiegereltern in den Ehepacten sich verpflichten, so muss dasselbe dennoch zu allen Abgaben bei der Gemeinde nach Massgabe seines Vermögens beitragen. Zieht das Paar nach Ablauf der Kostjahre weg, so braucht es kein Abzugsgeld zu zahlen. Bleibt es aber nach Ablauf 3er Jahre von seiner Heirat an noch 3 Monate lang hier, so muss das Abzugsgeld gezahlt werden. So auch, wenn ein Ehepaar aus der Fremde herkommen und bei seinen Eltern oder sonst jemandem 3 Monate lang sich verweilen würde, so muss dasselbe von seiner Ankunft an alle Abgaben entrichten, und wenn Mann oder Frau hier stirbt, muss für die Beerdigung doppelt so viel als bei einem Angesessenen gezahlt werden. § 125. Die Cassirer haben zur Beitreibung der Gemeindeschulden die Zwangsmittel zu benutzen, den Bann abrufen zu lassen, und wenn ein solcher Schuldner 3 Tage lang mit dem kleinen Bann belegt worden ist, so soll er jeden Tag 8 ß Strafe zahlen und nach Verlauf von 7 Tagen soll der grosse Bann (שמתא) gegen ihn verhängt werden und für jeden Tag 1 Rtlr. Strafe verwirkt sein. Die Bedienten der Gemeinde haben einen Gebannten nach 3 Ta°:en auf das hierzu bestimmte ס Brett in der Synagoge zu schreiben. § 126. Solche Massregeln sind gegen Privatmitglieder erst zu ergreifen, wenn bereits die Aeltesten, Nebenältesten und sonstigen Vorstelier ihre Abgaben bezahlt haben. § 127. Verweigert jemand die Zahlung aus Unvermögenheit, so muss er diese alljährlich vor Eingang des Neujahrsfestes beeidigen. Seine Söhne und Töchter bezw. Waisen können nicht Mitglieder werden, bis sie des Vaters Schulden bezahlt haben. § 128. Witwen und Waisen zahlen, solange sie zusammen wohnen, die Hälfte!losch habajit (d. 11. der für jedes Mitglied ohne Unterschied des Vermögens gleich fixirten Steuer) und von der Hälfte ihres Vermögens. Haben sie aber unter sich abgeteilt, so zahlen .die Waisen 72 jBosch habajit und von 72 ihres Vermögens. Wenn jemand Studiums halber sich auf Reisen begiebt oder auch hier in Loco nur der Gelehrsamkeit lebt, und keine Geschäfte an der Börse macht, so hat auch er nur 1 /.,!losch habajit und von 70 des Vermögens beizusteuern. — 8. Tarnmus 449 (1689): Solche Waisen, die von ihrem Vater nichts geerbt und von der Mutter verköstigt werden oder anderswo ihren Aufenthalt genommen haben, auch hierorts keine Geschäfte treiben, haben samt der Mutter zusammen nur 72 Hosch habajit zu bezahlen, und stehet es bei den Cassirern, diese Abgabe entweder von der Witwe oder von den Waisen einzufordern.