Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 43 (sequence 43)
- Language
- German
- Belongs to
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43 § 121. Es soll ohne Erlaubnis der Aeltesten von niemandem, auch nicht vom Oberrabbiner, ein Verlobungscontract oder sonstige Heirats- Verbindung bei dem geringeren Stande unsrer Gemeinde abgefasst werden, wenn die versprochene Brautsteuer durch Zuschuss von den Anverwandten zusammengebracht oder doch die Mitgift 250־ Rtlr. nicht übersteigt, damit nicht etwa liederliche Personen sich bei der Gemeinde einnisten. Falls dergleichen Verlöbnisse ohne vorherige Erlaubnis der Aeltesten von den Parteien abgeschlossen werden, gehen sie der Verwandtschaft zur Gemeinde verlustig. Mutmassen die Aeltesten, dass genannte Summe fälschlich in den Contracten höher angegeben ist, so dürfen sie einer der Parteien einen Eid darüber zuschieben. Geschieht aber ein solcher Betrug und es schleicht sich so eine schlechte Person in die Gemeinde ein, so soll sie nach Befinden der Aeltesten und des Oberrabbiners für sich und ihre Nachkommen bis in Ewigkeit der Mitgliedschaft verlustig gehen. § 122. Verfasst Marcheschwan 480 (Nov. 1720): Falls unsere Mitglieder ihre Kinder nach auswärts verehelichen an Personen, welche bei keiner der 3 Gemeinden Schutzverwandte sind, so dürfen die Beglaubigten der Gemeinde weder Ehepakten ausfertigen noch einem solchen Paar die Schutzverwandtschaft zu der Gemeinde zuschreiben, es sei denn, dass ihnen die Scheine der Cassirer und respe. der Annen- Vorsteher vorher vorgelegt worden seien, dass alle Abgaben richtig abgeführt sind. Die Cassirer dürfen im Unvermögensfalle bei Zahlung der halben Schuld den Act erlauben aber nur von den bis dato dieser Verordnung angelaufenen Schulden. Sollte trotzdem ein derartiges Ehe oder anderwärts geschlossen werde Verlöbnis heimlicher Weise hier octer so soll es als ungütig erklärt werden, und der Gemeinde, auch nicht der werden, keiner von den Bedienten Oberrabbiner, darf sich eines solchen Paares annehmen und die Trauung vollziehen. Ist ein solches Paar auswärts getraut und zieht hierher, so wird es von den Aeltesten, bis die Schulden bezahlt sind, mit dem Banne zu belegen und auf jede Weise sich zu entfernen veranlasst, wie Fremde, die sich hier wider den Willen der Aeltesten zu etabliren suchen. Wenn aber ein Angesessener bei unsrer Gemeinde seine Tochter an einen tüchtigen gelehrten Junggesellen oder Wittmann ehelich versprochen hat oder sein gelehrter Sohn sich vermählen wollte, dieser Vater aber ausserstande ist, seine Schulden bei der Gemeinde zu bezahlen, so soll er wenigstens V4 des bis dato dieser Verordnung eingelaufenen Betrages sogleich und den Rest spätestens vor Ausfertigung des Verlobungscontract.es entrichten. Ob ein solcher Bräutigam wirklich ein tüchtiger Gelehrter ist, darüber entscheidet das Collegium der Aeltesten, samt den Oassirern pr. majora. Diese sind nicht befugt, diese Bestimmung ganz, oder zum Teil abzuändern. Falls aber die anheiratende Person hieselbst, und zwar bei einer andern Gemeinde sesshaft ist, so mag, wie gewöhnlich, von den Aeltesten und Cassirern hierbei nach ihrer Einsicht verfahren werden. § 123. Da über Eheschliessungen Hiesiger, welche verschiedenen Gemeinden angehören, so oft Streitigkeiten entstanden sind, ja sogar mancher sich genötigt gesehen, nach auswärtigen Parteien sich zu sehnen, so haben wir dato in der Versammlung: der 3 Gemeinden beschlossen,