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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 42

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 42 (sequence 42)
Language
German
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42 Vermögen 5 °/0 Abzug entrichten und zur Tilgung der gemeinschaftlichen Schulden soviel erlegen, als auf seinen Anteil hiervon zu berechnen ist. Im Falle er aber nicht willens ist, sich von hier völlig hinwegzubegeben, so hat er zwar das Abzugsgeld mit 2 % zu berichtigen, dennoch aber zu der Abführung der gemeinschaftlichen Schulden das gebührende Quantum zu bezahlen verpflichtet ist, wie nicht minder ist derselbe wegen seiner alljährlichen Abgaben als 3 Rtlr. sogen. Kedima oder Vorreclitsgeld und 4 ß pro jedes Hundert Rtlr. seines Vermögens und zwar für die erstfolgenden 3 Jahre sowohl als auch wegen der unabgeführten 3% Abzugsgeldes, falls derselbe sich nicht wieder einstellen würde, eine hinlängliche Bürgschaft zu leisten, und übrigens mag derselbe bei Gelegenheit einer bei der Gemeinde vor sich gehenden Taxation alsdann von den p. t. Taxateurs nach ihrer Einsicht veranschlagt werden. Sollte sich dieser Abgehende hierzu aber nicht verstehen wollen, so kann er nach beigebrachtem glaubhaften Beweise nach dem Vermögen behandelt werden, welches er in seinem Wohnplatz in Angabe gebracht hat. Würde derselbe nun nach den ersten 3 Jahren die obbestimmte jährliehe Abgabe der 3 Rtlr. Kedima und 4 ß% von seinem Vermögen fürs Künftige nicht mehr entrichten, so geht er der Verwandtschaft zu der Gemeinde verlustig. In allen Fällen aber muss der Rückstand von den ersten 3 Jahren, nötigenfalls mittels Anwendung aller üblichen Zwangsmittel zur Gemeindecassa gelangen. Hat sich nun jemand hinwegbegeben, ohne sich vorher mit der Gemeinde abzufinden, so haben die Cassirer ihm schriftlich anzudeuten, dass er binnen 1/2 Jahres dies nachholen muss, und das Datum dieser Verwarnung in ihren Büchern zu vermerken. Diese Nota soll allen Fidem haben, so dass nach Ablauf der genannten Frist ohne dass das Versäumte von ihm nachgeholt worden wäre, er für sich und seine Nachkommen jede Zugehörigkeit zu der Gemeinde verliert, Das Geld muss aber auf jede mögliche Weise beigetrieben werden. Ferner soll jeder, der sich von hier hinwegbegiebt, desgleichen selbst die Schutzverwandten unsrer Gemeinde, wenn diese etwa auf fremdem Platze ihre Hochzeit vollziehen, sich binnen Jahresfrist wegen Berichtigung ihrer Schuld bei den Cassirern einfinden, und wenn sie nicht erweisen können, dass sie dieser Verordnung nachgekommen seien, so haben sie sich gleichfalls der Verwandtseliaft zur Gemeinde verlustig gemacht. § 118. Es soll in Zukunft der Monatsälteste, falls eine solche abreisende Person nicht die Gemeinde vorher befriedigt hat, sofort binnen 24 Stunden über sie den Bann verhängen und solches öffentlich bekannt machen lassen. § 119. Wenn sich jemand auch auf diese Weise mit der Gemeinde abgefunden hat, so soll ihm nach einer alten Vorschrift bei Strafe des Bannes dennoch verboten sein, sich nachher in Hamburg oder Wandsbek oder in deren Umgebung zu etabliren. § 120. Mitglieder unserer Gemeinde, die in der Fremde sesshaft sind, müssen von der daselbst vollzogenen Heirat an 1/2 Jahr nachher das Eintrittsgeld entrichten, und so auch ihre Kinder, auch alsdann alljährlich 3 Rtlr. Kedima und 4 ß % vom Vermögen (bei Verlust der Gemeindemitgliedschaft!) richtig abführen.

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