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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 41

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 41 (sequence 41)
Language
German
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41 führt wird, in eine Geldstrafe von 40 lltlrn. (O, an Sr. Majest. etc. L, an die Armenkasse) verwirkt werden, überdies auch in 5 »Jahren zu allen Ehrenämtern hei der Gemeinde, auch sogar zum Wahlmann bei Ansetzung der Aeltesten für unfähig erklärt sein. § 111. Sollte jemand (ein Aeltester oder Nebenältester oder privates Mitglied) eine Bürgschaft für die Gemeinde geleistet haben, so muss ihn das sämtliche Collegium der Aeltesten binnen 2 Monaten nach geschehener schriftlicher Anzeige von dieser Bürgschaft freisteilen, widrigenfalls derselbe befugt ist, auch ohne die Erlaubnis des Oberrabbiners alle Zwangsmittel zu ergreifen, um sich von seiner Bürgschaft zu befreien. § 112. Im Falle ein Mitglied der Gemeinde sich genötigt sehen sollte, gegen die Gemeinde einen Prozess vorzunehmeu. so braucht derselbe, wenn es nicht etwa die an die Gemeinde zu praestirenden Contributiones oder Schutzgelder anbelangt, kein Unterpfand desfalls zu erlegen. § 113. Es soll keinem gestattet sein, in Angelegenheiten unserer Mitglieder, noch viel weniger eines Fremden, Sollicitationen bei einer hohen Obrigkeit sich zu unterziehen, sondern wenn jemand dergleichen Fürbitte benötigt ist, so hat er es bei dem Monatältesten nachzusuchen und falls dieser es abschlägt, sei es ihm gestattet, sich bei jemand anders zu verwenden oder unmittelbar sein Gesuch selbst zu bewirken. § 114. Wer nicht wirklich Mitglied der Gemeinde ist, soll keinesfalls hierselbst Handlung treiben dürfen. Sollte solcher Fremde von seinen hiesigen Anverwandten oder von jemand anders von der Gemeinde bei sich im Hause aufgenommen werden, mit dem Vorgehen, dass er in seinen Diensten stehe, so muss diese Angabe durch einen schweren Eid in der Synagoge bei Oeffnung der Gesetzesiade erhärtet werden mit dem Zusatz, dass der Aufgenommene einen gewissen Lohn und freie Verköstigung auf nämliche Weise, wie andere Dienstboten von ihm erhalte, auch dass derselbe Bediente keinen besonderen Anteil an seiner Handlung habe, alles ohne List oder Betrug, und in allen Fällen darf nur e i n solcher Handlungsbediente auf- und äugenommen werden. k 115. Demnach es bereits von unsren Vorfahren und sogar gleich bei Stiftung unsrer Gemeinde bei Strafe des Bannes beschlossen worden ist, dass niemand wider den Willen der Aeltesten sich hier niederlassen dürfe, also ist hierauf besonders zu achten, und soll es der Aeltesten Pflicht sein, alle diejenigen zu verfolgen, die sich unterfangen würden, diese Verordnung zu übertreten, und sich derselben mit Macht zu widersetzen. § 116. Die Bedienten der Gemeinde müssen die etwaigen für die Gemeinde eineassirten Gelder bei Verlust ihres Dienstes höchstens und nicht später als 2 Tage nach der Eincassirung gehörigen Orts aushändigen, und soll hiergegen ausser einer offenbaren Unschuld durchaus keine Entschuldigung stattfinden. Auch sind dieselben gehalten, gegen alle von der Gemeinde angesetzten Beamte willfahrig zu sein. § 117. Wenn jemand sich von hier hinwegbegeben wird, um sic!) anderswo zu etabliren, so muss er an die Gemeindecassa von seinem

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