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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 40

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 40 (sequence 40)
Language
German
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40 ihrem Belieben auch ohne Konsens unsrer Gemeinde die Erlaubnis erteilen könne, sich in Altona häuslich niederzulassen, so wie wir denn das nämliche Recht von derselben gegenseitig erhalten, dass wir an einen Deutschen sothane Erlaubnis ohne ihre Bewilligung erteilen mögen, jedoch mit der Voraussetzung, im Fall dieser Ankömmling oder dessen Nachkommen einige Üngelegenheiten verursachen oder dass derselbe in bedürftige Umstände geraten würde, diejenige Gemeinde, die ihn aufgenommen hat, lediglich und allein für alles einstelien und auch bei seinem Ableben ihm die Beerdigung auf ihrem Begräbnisplatz auf ihre Kosten zukommen lassen muss, ohne dass der andern Gemeinde hiervon das allermindeste zu Lasten falle. § 108. Die etwa unter der Gemeinde vorfallenden Zänkereien und Streitigkeiten sollen vor das Kollegium der Aeltesten und Nebenältesten mit Zuziehung des Ober-Rabbiners gezogen werden, und wenn das Kollegium nicht komplett sein möchte oder ein oder mehrere Mitglieder desselben entweder gegenseitig oder mit den Parteien in unzulässiger Konnexion stehen, so soll es hierbei nach § 60 gehalten werden, damit dergleichen Sachen wenigstens durch 6 (unter sich und den Parteien fremde) Männer vom Kollegio mit Zuziehung des Ober- Rabbiners (welche zusammen die 7 Häupter der Gemeinde bilden) entschieden werden. Dieselben haben die Befugnis, ihrem Befinden nach, die ausgeübten Unthaten sowohl mit Geldstrafen als überdem noch mit Ehrenstrafen und dergl. zu ahnden. § 109. Wird einem Aeltesten eine Schuld zur Last gelegt und giebt derselbe vor, seines Amtes wegen widerfahre ihm dies, so muss er vorläufig einen Wechsel bei der Gemeinde deponieren, wogegen die Aeltesten ihm allen möglichen Beistand zu leisten und sich sofort seiner anzunehmen haben, damit der Beschuldigte freigesprochen werden möchte. Die Aeltesten sind aber nicht befugt, bevor die Sache folgender-!nassen untersucht und entschieden ist, den Wechsel einzufordern noch von Händen zu geben. Mithin wird dem Betreffenden durch die Abgabe eines Wechsels in seinem Recht nichts verkürzt. Es sollen alsdann binnen 3 Monaten von einer jeden Partei 2 Kompromittenten angestellt werden, und solche 4 Personen haben mit Zuziehung des Ober-Rabbiners dieses zu untersuchen und darüber zu entscheiden oder es zur Vermittlung zu bringen. Im Fall aber die Aeltesten nach Verlauf dieser Frist die Sache noch nicht untersuchen lassen wollten und dem Kläger eine fernere Frist auf bürden, so ist der deponierte Wechsel als ungültig zu beachten, so auch umgekehrt, wenn Kläger nach verstrichener Frist vorziehen würde, die Sache obbemeldetermassen vornehmen zu lassen, so können die Aeltesten den niedergelegten Wechsel aus Händen geben oder selbst zur Einkassierung befördern, ausser wenn derselbe ein Hindernis vorschützen mochte, das doch aber vor dem Kollegio der Aeltesten samt dem Ober-Rabbiner dargetlian werden muss. § 110. Sollte sich jemand unterfangen, gegen den Ober-Rabbiner oder den Vorsänger oder auch gegen ein Mitglied des Kollegiums der Aeltesten oder sonst was die Gemeinde betrifft, eine sog. Kanonie (Komplott) mündlich oder schriftlich anzustiften, so soll ein jeder dieser Rotte, wenn sie auch nur aus 3, geschweige aus mehreren Personen bestünde, wenn er solches Verbrechens durch glaubhafte Zeugen über-

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