Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
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39 § 106. Die Aeltesten und Nebenältetesten sollen mit möglichster Betriebsamkeit sich den Personen entgegensetzen, welche sich seit der Anstiftung unserer Gemeinde wider den Willen der p. t. Aeltesten der Altonaer Gemeinde hier in Hamburg etabliert haben, auch mit genauer Aufmerksamkeit verhüten, dass dergleichen in der Folge zugelassen werde. Zu diesem Zweck muss in den Synagogen verkündet und alljährlich wiederholt werden wegen der hierselbst bei den Taback^Fabriken sich befindenden fremden Burschen, dass falls dieselben in Armut geraten oder ihnen sonst ein Unheil widerfährt, es die Altonaer Gemeinde im Geringsten nichts angehe, sondern alle Unkosten lediglich ihren Prinzipalen zu Lasten kommen. Auch soll der portugiesischen Gemeinde■ kund gethan werden, dass man über solche Personen, die wider den Willen der p. t, Aeltesten sich sesshaft gemacht haben, den Bann verhängen und gegen dieselben alle Zwangsmittel anwenden wird, um sie hinwegzuschaffen, ferner wenn dieselben Krankheit oder sonst ein lnheil treffen würde, sie auf keinen Beistand seitens der Gemeinde zu rechnen hätten, selbst bei Sterbefällen sollen die Kosten ihrer Beerdigung nicht restituiert werden, wenn nicht etwa der Verstorbenen An- Verwandtschaft Satisfaction würde geleistet haben. Und im Fall, dass solche Person keines Beistandes von der Gemeinde bedarf, so ist es der Aeltesten Pflicht, dieselbe mit dem Bann zu belegen, dergestalt, dass derselben kein Fleisch zugelassen und der Eintritt in unsere Synagogen untersagt, sie überhaupt von allem Umgang und Handlungsgewerbe mit der jiid. Nation ausgeschlossen sein soll. Es soll übrigens von allen solchen Personen, welche nicht zu der Gemeinde gehören und bei der selben auf keine Weise kontribuiren, gleich nach vollzogener nächstfolgender Aeltestenwahl ein Los veranstaltet werden und gegen die 10 zuerst herauskommenden diese Zwangsmittel angewandt werden. Auch ist dieses Verfahren alsdann den Hamburgisehen und Wandsbeckischen Gemeinden bekannt zu machen, damit dieselben nötigenfalls sich dieses mit unterziehen und gemeinschaftlich Hand anlegen, und falls besagte Gemeinden solche Personen bei sich aufnehmen möchten, so fallen ihnen alle durch diese Aufnahme zugleich alle Unkosten zu Lasten, die dieselben etwa verursachen könnten sowohl bei ihrem Leben als nach ihrem Tode. § 107, Wir haben uns abseiten unsrer (Alton.) Gemeinde mit der portugiesischen Gemeinde kraft einer standhaften und untrennbaren Verbindung gegenseitig dahin verpflichtet, dass wir in Zukunft nicht zulassen wollen, dass je eine Familie oder auch einzelne unverheiratete Personen beiderlei Geschlechts sich sollten ohne Einwilligung der beiden bes. Gemeinden hier in Hamburg etablieren, und infolgedessen hat die portugiesische Gemeinde ihrerseits in ihr Protokoll einzeichnen und in ihrer Synagoge, und zwar unter Androhung des;Bannes verkünden lassen, auch der Hamburgisehen Gemeinde durch den Bedienten ihrer Gemeinde bekannt gemacht: dass hierfüro ohne Einwilligung der zwei Gemeinden keine Fremden zugelassen werden sollen, sich hierselbst zu etablieren, so wie wir denn auch dieses in unsren Synagogen bei mimlicher Verwahrung haben ausrufen lassen. Hierbei ist unsrerseits der portugiesischen Gemeinde zugestanden worden, dass sie wohl einem von der portugies. Nation, keinesfalls aber einem Hochdeutschen, nach