Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 38

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 38 (sequence 38)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2642950-2642966-2642967--0999-2643932
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

38 wenn ein oder andererseits die Verabschiedung 4 Wochen vor der gewohnlichen Mietzeit bekannt gemacht worden. Dennoch muss der neue Mietsherr, wenn es auch selbst noch vor den 4 Wochen wäre, dem alten Mietsherrn durch den Bedienten der Gemeinde oder sonstigen glaubhaften Mann kund tliun lassen, dass er willens sei, seinen Dienstboten in Dienst zu nehmen, und derselbe das sog. (מעד׳יל געל״ר) Mädelgeld wirklich gereicht habe. Wenn dann binnen 3 Tagen solcher Dienstbote gesonnen ist, bei dem alten Mietsherrn von neuem im Dienst zu bleiben, so soll dieses zugelassen werden Nach Verlauf von 8 Tagen nach geschehener Anzeige wird aber das Mädelgeld rechtskräftig. Entlässt jemand den Dienstboten wegen begangenen Diebstahls, bekräftigt diese Angabe eidlich oder beweist sie sonstwie so ist er von der Aus- Zahlung des Lohnes und der Beköstigung befreit. — Zusatz. Den Tag vor Roschehodesch Ab 476 (1716): Wenn ein Dienstbote für den nächstfolgenden Mietstermin sich bei anderen Herrschaften vermietet, und dieserwegen ein Pfand abgegeben hat, so ist der neue Mietsherr, selbst wenn er dieserwegen nicht bei dem alten hat nachfragen lassen, nicht schuldig, das Pfand zu restituieren, wenn er dem Dienstboten den Gottespfennig gereicht hat. § 102. Die Wärterinnen bei Wöchnerinnen sollen sich nicht bei 2 Frauen zu gleicher Zeit vermieten. Vielmehr ist eine jede derselben schuldig, ihre Mietsfrau zu benachrichtigen, bei wem sie sich vor der ihr bestimmten Zeit und nachher zugesagt hat, damit solche Mietsfrau zur Zeit ihrer Niederkunft sicher darauf rechnen kann, und im Kontraventionsfall soll ihr Lohn an die Armenkasse verfallen sein. Sollten zufälligerweise 2 Frauen zu gleicher Zeit gebären und eine Wärterin sich bei beiden zugesagt haben, so muss sie zu derjenigen gehen, von welcher sie das Mädel- (oder Mietel-Geld zuerst erhalten hat. Sollte selbst eine Frau, die ihr das Mietel-Geld am spätestens gereicht hat, derjenigen in ihrer Niederkunft zuvorkommen, von welcher sie das Mietelgeld früher erhalten hat, und die Wärterin auch schon bei ihr eingetreten sein, so muss sie diese doch verlassen, und sich bei der Wöchnerin hinbegeben, welche sie zuvor bestellt hat. § 103. Es soll einem jedem bei 10 Rtlr. Strafe (72 an Sr. Majst. etc. und נ an die Armenkasse) untersagt sein, Leute von üblem Eenomme als Informator oder zu sonstigen Bedienungen bei sich in Diensten aufzunehmen, auch soll keine Frau in Dienst genommen werden, die einen Ehemann hat oder sog. Agiina ist (d. h. die ohne Mann ist, ohne von dessen Leben oder Tod hinlängliche Beweise zu haben). § 104. Wenn ein Dienstbote krank wird, so zahlt die Herrschaft 2 Rtlr. zu den Unkosten, im übrigen werden die Pflege- und Genesungskosten von der Gemeindekasse bestritten. § 105. Da die Erfahrung lehrt, dass die Dienstboten ihre Schuldigkeit gegen ihre Herrschaft zum Teil vernachlässigen und sich darauf stützen, falls sie auch hinweg geschafft werden sollten, der Mietsherr den vollen Lohn und die Verköstigung doch vergüten muss, so ist von dato an und fernerhin hierdurch verordnet, dass bei solchen Vorfällen der Mietsherr wegen der Verköstigung frei und nur den Lohn, so wie es ihm vom jüdischen Gericht auferlegt werden würde, auszubezahlen schuldig sein soll.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.