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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 37

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 37 (sequence 37)
Language
German
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37 dass sothane Verbindung• wäre mit Bewilligung der Mehresten!von dem vermögendsten Teil) der Anverwandten abgeschlossen worden. § 98־ Wenn gegen das Sukkott'est die Etrogim (Paradiesäpfel) angekommen sind, so soll es tages vorher, dass die Kisten geöffnet werden sollen, in der Synagoge durch den S dmlbedienten angekündigt werden mit der Anzeige: wer einen solchen Apfel kaufen will, sich wegen Einzeichnung seines Namens bei dem p. t. Kassierer zu melden habe. § 99. Die gewöhnlich aus Italien bezogenen 'Etrogim sollen direkt an die Kassierer der Gemeinde geschickt werden. Diese sollen dem Lieferanten in Italien aufgeben, dass er bei der Apfellese sofort 70 Stück auserlesener Früchte eintlmn soll, welche nebst 70 Stück Palmenzweigen und 140 Myrtenstraussen in eine besondere Schachtel mit dem Vermerk: ,.für die Altonaische Gemeinde“ verpackt, und die dabei gewöhnlich beigefügten Aepfel für die portugiesische Gemeinde aber, nebst den dazu gehörigen Palmen und Myrten in eine besondere Schachtel gleich- מ o •/ ז י ” falls mit Bemerkung ihrer Namen eingesendet und die Spedition von Nürnberg bis hierher nach Hamburg zeitlich besorgt werden soll. § 100. Wenn die Aepfelkisten geöffnet werden, soll niemand anders als der Ober-Rabbiner, die Aeltesten, Nebenältesten, Beisitzer und Kassierer der Gemeinde gegenwärtig sein. Der Uber-Kabbiner liest hieraus 6 Stück Aepfel samt den dazu gehörigen Palmen für unsere Gemeinde, demnächst 2 Stück do. für die Wandsbeker Gemeinde, alsdann 6 Stück do. für die im Amte stehenden Aeltesten und Nebenältesten (jeder bekommt seinen Apfel mittels des Loses). Hiernach werden die übrigen folgendermassen verteilt, als: 1) an eine jede der in der Nähe sich befindenden kleinen Judengemeinden, welche Zusammenkunft zum Gebet abhalten, 2) die früheren Aeltesten und Nebenältesten unsrer Gemeinde, 3) die Beisitzer der Gemeinde, 4) die Kass., 5) 1 Stück für die Haarburgische Gemeinde, und 6) werden die nachgebliebenen unter den Mitgliedern unsrer Gemeinde verloset. O O Wer aber ausser den genannten Personen daselbst sich einünden würde, bevor diese Einteilung gemacht ist, soll mit 1 Btlr. Strafe belegt werden. — Zusatz d. 13. Ijar 470 (1710): Demnach bisher bei der Einteilung des Loses wegen der Paradiesäpfel keine .Rücksicht genommen worden ist, ob die zum Lose eingelegten Personen auch wohl noch wirkliche Restanten bei der Gemeinde, bei den Kassierern sowohl, als bei den Armenvorstehern, gewesen oder nicht, welches wir unbillig finden, als haben wir dato verordnet, dass bei dieser Gelegenheit zuvorderst ein besonderes Los veranstaltet werden solle von allen Mitgliedern, die bei den Kassierern sowohl als der Armenkasse ihre Praestanda richtig abgeführt haben, demnächst ein 2. Los folgen mag von den übrigen Personen, so noch Restanten bei der Gemeinde sind. Es hat sich demnach ein jeder dieser Klasse wegen dieser Behandlung die Schuld selbst zuzumessen. Es soll auch noch weniger gestattet sein, dass Personen mitlosen, welche die Verwandtschaft mit unserer Gemeinde nicht wirklich besitzen. (Ausgen. Mitält. |מנהיגי הקהלה] u. Assessoren.) § 101. Dienstboten, sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts, können sich nach ihrem Belieben bei anderen Herrschaften vermieten,

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