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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 36

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 36 (sequence 36)
Language
German
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36 der Gemeinde ohne alle List und Falschheit, dass ich keinen in betreff seiner Taxa bei der Gemeinde aus Liebe oder Hass gegen ihn oder auch zum Trotz behandeln will, auch ohne specielle Erlaubnis des Collegiums der Aeltesten jemandem die Vermögensangaben eines andern, solang derselbe bei Leben, zu offenbaren, noch vielweniger aber von allem, was bei diesem Collegio von den Taxateurs und den Adjunctis über die Vermögensumstände eines oder andern Mitgliedes der Gemeinde Gutes oder Uebles möchte raisonniret werden, nichts ausbringen darf, damit ein jeder den Taxateurs und den Adjunctis seine Meinung bei dem Collegio frei und aus reinem Triebe hersagen kann. Der Allgütige verhänge über uns Gutes und lasse unsrer Gemeinde lauter Glück und Segen angedeihen! Amen.44 Entworfen im Collegio der Aeltesten mit Zuziehung des Oberrabbiners den 23. Schebat 502 (1742). Ferner: Eidesformel für die Kassierer der Gemeinde, verfasst d. 1. Tarn. 006 (1746): ״Da schwöre ich vor Gott und vor der Gemeinde ohne alle Keservationes, dass ich will unsrer Gemeinde treu sein und dass ich ohne ausdrückliche Konsens der Mehrheit im Kollegio der Aeltesten niemand in der Welt weder einen summarischen Betrag der sämtlichen Vermögensangaben bei der Gemeinde noch die Vermögensangabe eines einzelnen Mitglieds derselben so wenig bei seinem Leben als nach seinem Tode auf irgend eine Art und Weise offenbaren will, mich auch aller Gebärden und Zeichen enthalten muss, um jemandem inbetreff solcher Angaben einzelner oder mehrerer Personen dadurch etwas bekannt zu machen, sondern alles, was einzelnen oder mehreren Personen hiervon schädlich sein kann, muss bei mir geheim bleiben. Uebrigens verpflichte ich mich, dieses mein Amt aufrichtig und zum allgemeinen Besten zu verwalten, dazu verhelfe mir Gott! Amen.4‘ § 96. Eidesformel, welche die Mitglieder der Gemeinde vor dem Kollegio der Taxateurs abzulegen haben: ,,Da schwöre ich vor Gott und vor den Taxateurs der Gemeinde, welche mir diesen Eid auflegen, ohne alle List und Falschheit, wie sie nur gedacht und ausgesprochen werden können, auch mit Begebung aller restrictiones mentales, dass ich mein sämtliches Vermögen sowohl Barschaften als Waren und Pfänder auch sonstigen Geldeswert alles berechnet habe, und habe mich keiner List bedient, dass ich hätte jemandem zum Schein etwas verkauft oder in Verwahrung gegeben, um mir nach geleistetem Eide es wiederzugeben, ferner dass ich nicht verborgen oder in der Erde vergraben auch nichts an meine Kinder zu ihrer Heiratssteuer abgelegt habe und schliesslich, dass mir nicht bewusst ist, dass meine Ehefrau sollte hinter mir her etwa besonders Vermögen besitzen, alles ohne die mindeste List, sondern dass alles von mir pflichtmässig berechnet worden, so wie mir von diesen Taxateurs angedeutet worden ist. Auf alles dies statte ich diesen Eid ab.u § 97. Die Aeltesten und Beisitzer sollen befugt sein, mit Zuziehung des Ober-Rabbiners den angessenen Anverwandten einer verarmten Familie einen Unterhalt oder Heiratssteuer für solche ihre armen Anverwandten nach Massgabe ihres Vermögens aufzulegen. Im Fall aber, dass die heiratende Person sich zu einer Summe über 400 Mark Kourant einzubringen sich anheischig gemacht hatte, so kann von dem Kollegio keine solche Beisteuer ausgeschrieben werden, es sei denn,

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