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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 35

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 35 (sequence 35)
Language
German
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35 kaim der Monatälteste dieserwegen den Vortrag im Collegio machen, wobei seine Aufführung und die Art seines Studiums in Rücksicht gezogen werden soll. Wenn diese 2 Jahre aber noch nicht verstrichen sind, so ist es dem Monatältesten bei Strafe von 10 Ktlr. untersagt, dem Collegio solch einen Vortrag zu machen oder eine Fürbitte dieserwegen zu leisten. § 93. Die Aeltesten, Nebenältesten und Beisitzer haben 6 Personen auzustellen als Verweser oder Verfasser der Gemeindeconstitutionen. — Diese sollen durch 7 wahlfähige Männer und nach Vorschrift wie die Aeltesten selbst gewählt werden und müssen schon vormals als Aelteste, Nebenälteste, Beisitzer, Cassirer oder Armenvorsteher im Amte gestanden haben. Auch sollen wenigstens 2 von ihnen aus dem Collegio der Aeltesten genommen werden, wozu noch 2 von den privat Angesessenen und die Uebrigen per majora der Wahlleute anzustellen sind. § 94. Die 5 Taxateurs (טמאים’) der Gemeinde (die eines jeden Contribution nach Wissen und Gewissen bestimmen) sollen untereinander nicht verwandt sein, so auch die 2 Adjuncti (הוספוח'• Diese werden folgenderrnassen gewählt: Ein jeder von den Aeltesten, Nebenältesten und Beisitzern mit dem Überrabbiner benennt 5 Personen, welche aufgezeichnet und von einem jeden in die Büchse gelegt werden. Alsdann nimmt der Oberrabbiner einen jeden Zettel besonders aus der Büchse und copirt denselben. WTer Mehrheit der Stimmen hat, der ist Taxateur bei der Gemeinde. Nachher werden nocli 2 Adjuncti benannt. Bei Ansetzung der Taxateurs muss auch, wie bei den andeien Aemtern, jeder Votirende sein Billet in einem besonderen Zimmer ausfertigen. Solche Taxateurs sollen in Zukunft alle 3 Jahre, von Sivan 44b (1(186) gerechnet, die Praestanda unter der Gemeinde zu untersuchen und zu renoviren gehalten sein. Wenn dieses geschehen, sollen die Aeltesten 5 gleichfalls nicht anverwandte Personen benennen, die hinwiederum diesen 5 Taxateurs und 2 Adjunctis, also 7 Personen, ihre Praestanda festsetzen. Bei dieser Gelegenheit hat ein jedes Mitglied bei Angabe seines Vermögens von je 100 Btlr. 3 Pfg. (פיטיטים) zu erlegen. Die Taxateurs haben einem jeden zu bedeuten, dass er von seinem samt־ liehen Vermögen sowohl Barschaften als sonst Geldeswert und ausstehenden Schulden Ueberschlag machen und richtige Angaben zu leisten schuldig sei, wobei aber sein etwa eigentümliches Wohnerbe und seine Stellen in der Synagoge, auch einiges Silbergerät, als Hochzeitsgesclienke und der Becher zum Sabbatsegen, ferner das Hausgerät, welches bei ihm nicht zum Verkauf steht, nicht mit in Anschlag zu bringen ist. Von heiligen Gerätschaften, die etwa in seinem Besitz, als Ornaten zu den Gesetzrollen und zum Gebrauch der Synagoge, muss der halbe Wert mit angegeben werden. Sollte jemand überführt werden, dass er zum Nachteil der Gemeinde falsche Angabe gemacht, so haben die Aeltesten mit Zuziehung des Oberrabbiners die Befugnis, demselben eine Strafe von mehr als 40 Btlrn. und nach ihrer Einsicht auch wohl zu einigen 100 Btlrn. und darüber aufzuerlegen. Laut pag. 125 in dem Buch des Collegiums in betreff des Eides der Taxateurs. § 95. Die Taxateurs und ihre Adjuncti leisten folgenden Eid, welchen ein Ausgeloster vorträgt, die anderen mit Amen bekräftigen: ״Ich übernehme hiermit kraft eines schweren Eides vor Gott und vor

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