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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 34

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 34 (sequence 34)
Language
German
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34 etc. vor der Copulation auszufertigen. Dafür soll ihnen von der den Vorsängern und Bedienten der Gemeinde von einer Copulation festgesetzten Gebühr ein ß von jeden eingebrachten 100 Rtlr. abgegeben und die Ehepakten mit J/2 Rtlr. Gebühr bezahlt werden. — Audi sonstige Documente sollen durch dieselben verfertigt und ihnen von den Aeltesten ein Salair nach Gutachten zugestanden werden. § 88. Bei einem zu leistenden Eide sollen die 2 Assessoren vom jüd. Gerichte und der Bediente der Gemeinde gegenwärtig sein. Letzterer hat die gewöhnlich vor Abstattung eines Eides zu haltende Vermahnung nach der vorgeschriebenen Formel abzulesen und für solchen Eid wird dem Oberrabbiner samt den Assessoren 12 ß und den Bedienten der Gemeinde 8 ß bezahlt. § 89. Es soll auf Veranstaltung der Aeltesten von dem Oberrabbiner samt den Assessoren auf zweckmässigste Regeln nachgesonnen werden, welche bei den allgemeinen Wechselbriefen und sonstiger Anleitung zur Vorsicht dienen mögen, dass wegen der darob üblichen Interesse- und Disconto-Berechnung nicht gegen unser jüdisches Gesetz gehandelt werde. § 90. Die Aeltesten sollen nicht zu Compromittenten oder gar als Anwälte in einer Streitsache gewählt werden können, wohl aber ein Nebenältester. — Zusatz 3. Kisl. 478 (1718): Es soll keiner als Compromittent gewählt werden können, um mit dem Oberrabbiner in Gerichtssachen zu entscheiden, wenn er nicht den Titel Morenu führt, nämlich er muss mit diesem Titel von unserem hiesigen Oberrabbiner und den Aeltesten belegt worden sein, oder wenigstens also schon bei unsrer Gemeinde allgemein und ohne Widerspruch im Berufe stehen. Wie es denn selbst dem Oberrabbiner obliegt, überhaupt keine Person, die nicht oberwähnter Maassen mit diesem Titel belegt ist, als Mitcompromittent beim Gerichte zuzulassen. — Zusatz d. 27. Nis. A° d°: dass ein solcher Comprimittent, um mit dem Oberrabbiner in Streit- Sachen zu entscheiden, durchaus Gemeindemitglied sein muss, und wird einem jeden von unsrer Gemeinde bei Strafe 10 Rtlr. untersagt, keinen andern als ein Mitglied der Gemeinde zu seinem Compromittenten (Borer) zu wählen, wobei aber ausdrücklich Vorbehalten, dass, wenn die Streitsache über 500 Rtlr. beträfe, so befasset es die obgetroffene Verordnung nicht. — Den 3. Ad. 473 (1713) verordnet, dass es weder den |31*ivaten Angesessenen noch selbst dem Oollegio der Aeltesten oder dem Monatältesten gestattet sein soll, aus der Hamburgisclien oder Wandsbeker Gemeinde jemanden zum Compromittenten zu wählen oder als sog. Schalisch beim jüdischen Gerichte anzustellen. § 91. Es können sowohl beim Oollegio der Aeltesten als beim jüdischen Gericht Sachwalter (מורשה) zugelassen werden. Ein solcher muss aber das Prädicat Chaher besitzen. § 92. 27. Menacliem 489 (1724): Demnach die meisten sowohl der studirenden als nichtstudirenden Jugend den Ehrentiteln nachhängen und alle gar bei ihrer Copulation sogleich mit dem Titel Chaber belegt werden wollen, so ist dato beschlossen, dass, wenn ein solcher Jüngling sich nicht bis zu seiner Hochzeit völlig dem Studium gewidmet hat, so soll er weder selbst noch durch einige Fürbitte um den Titel Chaber nach suchen dürfen, bis 2 Jahre nach vollzogener Hochzeit, und alsdann

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