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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 33

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 33 (sequence 33)
Language
German
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33 Es soll aber dadurch der in der Synagoge sieb befindenden Gemeinde durchaus kein Aufenthalt im Beten verursacht werden. § 84 Wird jemand überführt, dass er von den Verabredungen des Collegiums etwas ausgebracht und offenbart hat, so soll er, wenn es ein Geheimnis betrifft, worüber im Collegio bloss eine gewissenhafte Verschwiegenheit auferlegt worden, in eine Strafe von 18 Mk., wenn aber solche Verschwiegenheit noch besonders unter Verwarnung des Bannes angedeutet worden wäre, in eine Strafe von 39 Mk. verwirkt sein, und kann derselbe nach Gutbefinden der Aeltesten mit Zuziehung des Oberrabbiners noch mit mehreren Bestraf- und Beschimpfungen dieser wegen belegt werden. § 85. Werden von einem Gelehrten Bücher herausgegeben und von den Aeltesten zu Ehren des Verfassers oder aus anderer Ursache eine Quantität davon übernommen, so sollen diese Bücher nicht hmwiederum von den Aeltesten gegen Bezahlung unter die Mitgliedei verteilt werden, sondern sie sollen verkauft und das etwaige Deficit von den Cassirern der Gemeinde berechnet werden. § 80. Es soll keinem Fremden, der etwa ein jüdisches Buch herausgiebt, gestattet sein, dasselbe unter die Mitglieder zu verteilen, sondern, wenn die Aeltesten von ihm einige Exemplare an sich nehmen, so sollen sie taxirt und durch das Los unter die Vermögendsten verteilt werden. Dedicationen von solchen Büchern anzunehmen, ist jedem Gemeindemitglied bei 10 Btlr. Strafe untersagt, dem Verfasser bezw. Herausgeber soll jeder Genuss der Gemeinde vorenthalten bleiben, ausser anderen Bestrafungen abseiten der Aeltesten. Ferner soll es solchen Fremden gänzlich untersagt sein, bei den Leuten Abschied zu nehmen und sie so zu belästigen. Hierauf soll der Monatsälteste besonders beobachten lassen, und wofern der Fremde diesem zuwiderhandelt, und es dem Monatsältesten bekannt wird, so ist letzterer gehalten, von Haus zu Haus unter gewisser Strafe und bei Verwarnung des Bannes andeuten zu lassen, diesem Fremden nichts zu reichen, und den Fremden selbst durch den Bedienten der Gemeinde unter Androhung einer Strafe davon abzuhalten. Da seit einiger Zeit viel neue Bücher erscheinen, womit die Herausgeber herumwandern und hier und da die Gemeinde belästigen, so ist beschlossen, dass künftighin überhaupt, solche Bücher, die ohne Consens des Oberrabbiners und der jüdischen Fakultät zu Frankfurt a. Main und respve. unsres hiesigen Oberrabhiners im Druck erscheinen, von den Aeltesten nicht angenommen noch an einzelne Mitglieder dargereicht werden dürfen. Die Aeltesten haben dieserwegen diese Verordnung mit Bedrohung des Bannes zu bekräftigen, wie denn auch einer oder der andere im Oontraventionsfall hiernach behandelt werden soll. § 87. Die Aeltesten, Xebenältesten und Beisitzer sollen 2 Beglaubte bei der Gemeinde anstellen. Diese sollen von allen auszufertigenden Documenten eine treue Abschrift zu einem besonders hierzu anzulegenden Buch abfassen, und besonders bei Schuldverschreibungen soll der Debitor seine unter die Originalverschreibung gesetzte Namens - Unterschrift auch in das Buch des Beglaubigten unter die gleichlautende Abschrift niederschreiben. Ferner haben diese Beglaubigten alle die bei einer Heirat nötigen Documente, als Ehepakten, Eheverschreibung XI. Heft. Jg. 190:3. I. »> J

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