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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 32

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 32 (sequence 32)
Language
German
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32 von 2 Personen ihretwegen eine freiwillige Sammlung zur Brautsteuer vorgenommen worden mag. Auch dies nur 12 Mal im Jahr zu gestatten. — Die Aeltesten sollen bei der von den Frauen gestifteten Veranstaltung der HaJcnassath Kalla zweckmässige Pegeln einführen und durch anzustellende Personen verwalten lassen, damit das Geld gemäss der Konstitution der Gemeinde angewendet werde. § 78. Das Kollegium der Aeltesten, Nebenältesten und Beisitzer kann einen Bedienten der Gemeinde (Schammasch) anstellen oder auch verabschieden. Die Anstellung eines Oberrabbiners oder Vorsängers aber muss von 15 Personen geschehen, welche auf folgende Art von den Aeltesten hinzugezogen werden. Es würden nämlich von den jetzt im Amt stehenden samt den vormals gestandenen Aeltesten 2, von den jetzigen und früheren Nebenältesten 2, den Kassierern desgl. 2 und von den Beisitzern 1, also 7 Personen mittels des Loses angestellt, und die übrigen gleicher Weise von den sämtlichen wählfähigen Mitgliedern durch das Los gezogen. Unter ihnen dürfen sich nicht mehr als 2 Anverwandte von einer Familie befinden, die sonst zu Zeugen etc. oder im Amte von Gesetzwegen nicht neben einander bestehen könnten. Dieses Kollegium hat also einen Pabbiner oder Vorsänger anzusetzen und ihre Salaire und Pevenuen zu bestimmen und sind auch befugt, sie hinwiederum zu entlassen, so dass alles, was sie hiermit scliliessen, eine vollkommene und unabänderliche Gültigkeit erhält. Auf alle Fälle muss der Pabbiner Picht er sein. § 7b. Ein fremder Pabbiner, der hier Verwandte hat oder dessen o 7 Sohn oder Tochter mit resp. eines hiesigen Mitgliedes Tochter oder Sohn verehlicht ist, kann nicht Oberrabbiner werden. Wenn aber des z. Z. angestellten Pabbiners Kinder sich mit Angesessenen verehlicht haben, so mag er für die Zukunft wohl fähig bleiben. — Zusatz 24. Menachem 027 (1767): Durch das Kollegium der 15 laut eigenbündiger Unterschrift abgeändert worden. § 80. Die Schlächter sollen von dem Kollegium der Aeltesten mit Zuziehung des Oberrabbiners angestellt werden. — Zusatz den 26. Siv. 458 (1698): Die Aeltesten sollen auch in Hamburg Schlächter ansetzen, damit der Preis des Fleisches nicht erhöht werde, auch wegen der Fleischaushauer daselbst die Aufsicht haben, dass durch sie der Preis nicht erhöht, dass vor allem hierbei von ihnen gesetzmässig verfahren werde. § 81. Der Monatälteste kann an einen fremden Armen aus der Gemeindecassa nicht mehr als 1/.ל Ptlr. reichen lassen ausser mit besondrer Genehmigung der übrigen Aeltesten und Nebenältesten. § 82. Der Monatälteste darf unter Verwarnung 6 Ptlr. Strafe nichts abändern von dem, was im Oollegio beschlossen ist. § 83. Die Aeltesten und Nebenältesten sollen durchaus keine Zusammenkunft in Angelegenheiten der Gemeinde in der Synagoge halten. Sollte sich aber etwas ereignen, dass ungesäumt Versammlung gehalten werden müsste, so soll es gleich nach vollendetem Gebet geschehen. Falls aber der Monatälteste darthut und dem Oberrabbiner samt den übrigen Aeltesten seinen Vortrag ankündigt, dass es eine dringende Sache betrifft, so ist solche Zusammenkunft wohl erlaubt.

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