Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 31 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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31 überhaupt gegen ihn verfahren werden, wie es sich gegen eine Person gebührt, die den Bann nicht achtet. Vgl. S. 30 des Buches icpiEP de Ao. 459 (1699). § 76. Durch die Vota majora von den Aeltesten, Xebenältesten und Beisitzern mit Zuziehung des Oberrabbiners mag es einem fremden Rabbiner, wenn selbiger ein wirklicher angestellter Rabbiner bei einer der 4 Haupt- oder der 9 übrigen Gemeinden in Polen oder auch den Hauptgemeinden Deutschlands ist, gestattet werden, in der Synagoge aufm Sabbatmorgen eine öffentliche Predigt zu halten. Wenn derselbe aber nicht eigentlich angestellter Rabbiner bei einer der besagten Gemeinden, aber sonst doch ein berühmter Rektor wäre, so kann er nur, gleichfalls pr. Vota majora, zu einer Abend!מנחה) predigt gelangen. Hätte derselbe aber nahe Anverwandte in unsrer Gemeinde oder wenn jemand von unsrer Gemeinde nachsuchen möchte, eine Predigt zu halten, so kann ihm pr. vota majora eine Morgenpredigt verstauet werden, und solcher Prediger muss dann auch zum Segen über die Thora im Range gleich nach dem hiesigen Oberrabbiner oder seinem eigenen Vater aufgerufen werden, und der Segen |hier steht: Zogen, wie denn in Hamburg ס vielfach ~ ts gesprochen wird] hat dieser wegen eine Person mehr zum Segensprechen anzuordnen. Es soll aber demselben Prediger weiter abseiten der Aeltesten keiner von den übrigen in der Synagoge üblichen Honneurs unentgeltlich angeboten werden, wie denn auch eine solche aus unsrer Gemeinde selbst oder auf Nachsuchen der hiesigen Verwandten zu einer Predigt zuzulassende Person wenigstens schon 3 Jahre verheiratet sein und während dieser Zeit sich dem Studium völlig gewidmet haben muss. Diese Erlaubnis kann aber überhaupt nur in der besonderen Kollegiumstube pr. vota majora erteilt werden. — Zusatz 11. Tischri 511 (1751). Wenn ein solcher Rabbiner nicht bei einer der 9 Plauptgemeinden in Polen angestellt ist, doch aber hier Anverwandte hat, denen zu Ehren um eine Predigt zu halten nachgesucht werden möchte, so kann das Kollegium pr. vota majora die Erlaubnis erteilen. Es darf demselben aber durchaus von der Gemeindekassa dafür kein Geld gereicht werden. § 77. Es sollen überhaupt keine öffentlichen Sammlungen bei der Gemeinde für Arme veranstaltet werden, auch sogar zu JPuljan Schelm im (Auslosung in Sklaverei Geratener) oder IlahnassntJi Kalla (Ausstattung armer Bräute), ausser wenn eine Magd 3 Jahre bei einem Angesessenen unsrer Gemeinde in Diensten gestanden und sich während ihres Dienstes ehelich versprochen hat, so soll ihr von der Gemeindekasse eine Beisteuer von *20 Mk. gereicht werden. Solche Beisteuern können aber nicht mehr als 12 in einem Jahr zugestattet werden und folgen eine der andern nach. Falls aber ein Gemeindemitglied in missliche Umstände geriete oder auch jemand von den Bedienten der Gemeinde um eine Beisteuer liaehsucht, so soll es ihm von dem Kollegium nach Gutbefinden bewilligt werden. Eine solche Magd, die wie erwähnt eine Braut, und zugleich zu der Gemeinde gehörige Person ist, soll von der Gemeindekasse 10 Rtlr. als Brautsteuer erhalten. — Zusatz 26. Siv. 458 (1698). Eine Magd, die successive 4 Jahre lang bei einem Gemeindemitglied im Dienst gewesen und Braut geworden ist, mag von den Aeltesten noch zu den 20 Mk. auch die Erlaubnis erhalten, dass