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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 30

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 30 (sequence 30)
Language
German
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30 Zusatz den 22. Kisl. 501 (1741) ist im Kollegium beschlossen, dass künftighin ein jeder, der eine auf die Kassierer sprechende Assignation oder Quittung von den Aeltesten unsrer Gemeinde oder der 3 Gemeinden, wovon der Belauf sich über 6 Etlr. erstreckt, in Händen hat, gehalten sein, eine solche höchstens 4 Wochen nach ausgestelltem Dato bei den Kassierern zu präsentieren, damit der Posten ausbezablt oder im Buche gutgeschrieben werden kann, andernfalls soll solche Assignation oder Quittung als ungiltig angesehen und von den Kassierern keine Zahlung dafür geleistet werden und der Inhaber hat es seiner Nachlässigkeit znzuschreiben. § 74. Die Aeltesten haben ein neues Buch anzuschaffen, worin die bei den Kassierern einkoniinenden Contributionen, Schutzgelder und sonstigen Revenuen der Gemeinde, auch die verwirkten Strafgelder alle eingezeichnet werden sollen. §75. D. 19. Schebat 487 (1727): Zu den alljährlichen Schutzgeldern müssen auch die verarmten Angesessenen, selbst diejenigen, die von der Gemeindearmenkassa unterhalten Averden, monatlich wenigstens 8 ß (Schilling), also 6 Mk. jährlich bezahlen, und ausser diesen 6 Mk. als Schutzgeld noch 2 Mk. Diese 2 Mk. mögen ihm ebenfalls, Avenn sie nicht bar bezahlt Averden, auf sein Folio belastet Averden, und derjenige, der solche 8 ß pro Monat nicht bezahlt, der soll ohne weiteres Befragen bei irgend einem Aeltesten oder Nebenältesten durch den zu solcher Einnahme verordneten Kassierer mit dem Banne belegt werden. Es kann hierin kein Unterschied statt haben, und selbst die Armen, die von Almosen leben, müssen oberwähnter Art beitragen. Diejenigen von der Gemeinde, die von ihrem Vermögen bei der Gemeinde kontribuieren, es sei Avenig oder viel, haben das Schutzgeld alljährlich auf ein Mal an den Kassierer zu entrichten, und im verabsäumenden Fall sollen die Kassierer gehalten sein, nach Verlauf eines Jahres ohne weitere Anfrage bei den Aeltesten oder Nebenältesten dasselbe mittels des Bannes einzutreiben. Wie denn die Kassierer, falls sie nach Verlauf eines Jahres zur Eintreibung des Schutzgeldes von einem oder dem andern Zurückgebliebenen nicht die nötigen Zwangsmittel angewendet haben, schuldig sein sollen, den Rückstand aus ihren eigenen Mitteln zu ersetzen. Es haben also die Kassierer zu Hamburg resp. zu Altona eine nach ihren! Gutachten tüchtige Person anzustellen, die das Schutzgeld von dem verarmten Teil der Gemeinde monatlich einkassieren soll, es sollen nämlich demselben die Namen aller unvermögenden Angesessenen bei der Gemeinde schriftlich, und zwar ein jeder unter seinem besonderen Folio, von den Kassierern aufgegeben Averden, damit es gehörig eingefordert und nach Ordnung aufgezeichnet Averde. Nach Verlauf eines Monats hat dieser Bote das eingeforderte Geld sofort an den Kassierer zu Hamburg oder zu Altona einzuliefern. Sollte einer oder anderer der Armen ungeachtet des Bannes in 6 aufeinander folgenden Monaten die für jeden Monat obdeterminierten 8 ß nicht bezahlen, so soll er die Zugehörigkeit der Gemeinde verlieren, und Aveder er noch seine Nachkommen können auf irgend einen Anteil oder Gerechtsame bei der Gemeinde Anspruch machen, welches ausdrücklich in dem genannten Buche einzuzeichnen ist. Auch sollen demselben keine Honneurs in der Synagoge zugelassen und

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