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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 29

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 29 (sequence 29)
Language
German
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29 § 70. Die Aeltesten, Nebenältesten und Beisitzer sollen samt «Um Cassirern die Berechnung־ machen, was sie das ganze Jahr hindurch gebrauchen, und hierauf sollen die Cassirer den Umschlag 2 Mal im Jahr einrichten. Letztere haben alle solche Contributionen und übrigen Einkünfte der Gemeinde, auch die von den der Gemeinde gehörigen Häusern und Stellen in der Synagoge einkommende Miete in ein sogenanntes Contrabuch einzuzeichnen und der Kassierer ist gehalten, alle solche in jedem Monat, eingegangenen Revenuen dem Monatsältesten abzubringen. § 71. Bei den Cassirern soll stets von ]Monat zu ]Monat einer Buch von den Einnahmen und Ausgaben führen, derselbe hat ailes in der Kladde (קלט בוך) aufzuzeichnen, nach Verlauf des ]Monats aber in (regen ־ wart seiner College!! ins Hauptbuch zu übertragen und die Kladde seinem Nachfolger zuzustellen usw. Diese haben gemeinschaftlich die eingegangenen Gelder monatlich in eine Lade zu legen, welche Lad(1 von dem einen und der Schlüssel hierzu von dem andern Cassirer aufbewahrt werden soll. — Zusatz 2b. Siv. 458 (1698): Die Armen- Vorsteher zu Hamburg sowohl alszu Altona sollen künftiggehaltensein, die in den Büchern sich vorfindenden altennoch ausstehendenSchulden einzutreibon und alle Zwangsmittel desfalls anzuwenden, nämlich die Annenvor-telier zu Hamburg wegen der daselbst ausstehenden und die zu Altona wegen den dortigen Schulden. Sollte das Jahr aber verstrichen sein, und ewären von diesen alten Schulden noch Restanten, wie auch wenn die׳ in diesem Jahr erkauften Honneurs in der Synagoge nach Verlauf eines halben Jahres nicht völlig abgeführt worden wären und die Armenvorstelier nicht hinlänglich beweisen könnten, dass de wirklich zur Eintreibung die gebührenden Zwangsmittel angewendet haben, so sollen diese Armenvorsteher selbst dafür angesehen werden und ein jeder mit dem entsprechenden Anteil bei den Cassirern auf sein eigene- Folio belastet werden. Hat es aber an Unvermögenheit des Schuldnergelegen, dass die Anwendung von Zwangsmitteln unterblieben ist, so sollen fernerhin dem Schuldner, so lange seine Schuld nicht abgetragen worden, keine solche Honneurs in der Synagoge käuflich zageschlagen werden. § 72. Die Kontributionen sollen unter die Gemeinde folgendennassen umgeschlageti werden: zum Salair des Oberrabhiners und des \ ״r- Sängers wird der;3. Teil von allen Angesessenen in gleiche. ,90*17׳ ׳ 'heil aber nach eines jeden Vermögen und zu den übrigen Bedarfnissen der Gemeinde der 4. Teil von allen Angesessenen in gleiche Teile und :V4 nach dem Vermögen, zum Unterhalt der Armen aber alle Beisteuerer nach eines jeden Vermögen berechnet. § 73. Es ist einem jeden Aeltesten untersagt, ohne Vorwis.-en der anderen Aeltesten, der Nebenältesten und Beisitzer Ausgaben für die Gemeinde zu leisten, und falls dieses geschehen, so kann er auf keine Vergütung rechnen. Auch soll keiner der Aeltesten solche Ausgaben allein abbringen, unter nämlicher Verwarnung ist ein jeder Aelte-te gelialten, seine geleisteten Auslagen innerhalb 14 ׳Tagen nachher zu berechnen. Auch haben die Kassierer darauf zu achten, dass sie an einen oder den anderen Aeltesten überhaupt keine Rechnung ohne Mit- Unterschrift der mehresten Mitglieder des Kollegiums ausbezahlen. —

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