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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 28

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 28 (sequence 28)
Language
German
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28 Sollte sich jemand ־״egen den Aeltesten ausser dem Oollegio, geschweige hei dem ahhaltenden Oollegio selbst, mit losen Worten empören, so wird hiermit dieserwegen die Befugnis gegeben, mit Zuziehung des Oberrabiners solches Verfahren durch Bestrafung und Beschimpfung zu ahnden. Ferner würde sich jemand begehen, einen Aeltesten durch den Bedienten der Gemeinde oder gar selbst ins Gesicht mit schimpfliehen Redensarten zu beleidigen, so sind die Aeltesten gehalten, sich seiner anzunehmen, und diese Sache fördersamst vor allen andern Dingen aaszumachen, wo alsdann der Beleidigte, wenn er mit dem Beklagten erscheint, seinen Platz im Oollegio einstweilen zu verlassen hat. — Würde sich jemand gar vermessen, gegen die sämtlichen in vollem Oollegio versammelten Aeltesten schlechte Redensarten auszustossen und dieselben zu beleidigen, so bedarf es dieserwegen keine weitere Vorladung, sondern das Collegium samt dem Oberrabbiner sollen demselben sogleich sein Urteil sprechen, welchem der Beklagte unter Anwendung aller üblichen Zwangsmittel nachzuleben angehalten werden soll. Wer gegen das Collegium der Aeltesten klagt oder von demselben beklagt ist, ist nicht befugt, jemanden von den Mitgliedern des Collegiums bei solchen Streitsachen, die mit einige der Mitglieder selbst betreffen, zu verwerfen, es sei denn, dass derselbe hinlänglich beweisen würde, dass er sein Feind sei, und zwar durch andere Vorfälle, die der Gemeinde Angelegenheit nicht betreffen (oder die Meinung ist), Kläger oder Beklagte!־ ist nicht befugt, jemandem von den Mitgliedern des Collegii bei oberwähntem Falle wegen einigen in Angelegenheiten seines bekleidenden Amtes mit ihm etwa gehabten Streitigkeiten zu verwerfen, sondern es müsste aus andern privaten Thatsachen, die die Angelegenbeiten der Gemeine nicht betreffen, bewiesen werden, dass er sein Feind sei. Wie nicht minder dann ihm noch der Einwand, als habe ihn dieses oder jenes Mitglied des Collegiums nicht, gegrüsset oder in geraumer Zeit keine freundschaftliche Unterredung mit ihm gepflogen, nicht zu statten komme. § 67. Zu Ende eines jeden Monats soll von dem abgehenden Monatsältesten ein Verzeichnis von den etwa verwirkten Strafgeldern mit der Mitunterschrift seiner Coli egen an die Gemeindecassirer übergehen werden. Diese haben sofort diese oder jene mit Strafe belegte Person in dem Cassirbuch auf sein eigenes Folio zu belasten. § 68. Es soll in der Versammlungsstube der Gemeinde eine besondere verscliliessbare Lade mit 2 Schlüsseln angeschafft werden, von der der Aeiteste in Hamburg den einen, der in Altona den andern in Händen haben und bei jeder Versammlung mitbringeu soll. § 69. In dieser Lade sollen alle zu den Gemeindeangelegenheiten gehörigen Bücher lind Scripturen aufbewahrt und nach der Ordnung registrirt werden, behalten die Original Privilegien von unserm allergnädigsten König und Herrn, welche einem Aeltesten anvertraut bleiben und ist der Inhaber in dem genannten Buche zu bemerken, die Copie aber ebenfalls daselbst in der Lade zu belassen. Es darf übrigens keiner von den Aeltesten unter Verwarnung der Entsetzung seines Amts und sonstigen nach Befinden von den Aeltesten samt dem Oberrabbiner zu bedegenden Bestrafungen von solchen in der Lade beflndlichen Scripturen etwas mit sich nach Hause nehmen.

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