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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 27

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 27 (sequence 27)
Language
German
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ältesten Cassirer ad interim besetzt werden solle. — Zusatz 460 (1700). Die Aeltesten etc. müssen sich auch am Donnerstag auf nämliehe Weise wie am Sonntag allwöchentlich versammeln, und wer von ihnen dem Collegio nicht beiwohnt, der ist gehalten, die vom Monatsältesten zu dictirende Strafe und nach dessen Befinden bis auf 4 Rtlr. zu erlegen. Es ist ferner der Monatsälteste befugt, sowedd die Nebenältesten, Beisitzer, Cassirer und Armenvorsteher, als sonst allen und jeden Privaten bei der Gemeinde unter Verwarnung bes. Strafe zu befordern und im ausbleibenden Fall muss diese Strafe erlegt werden. Sollte aber selbst der Monatsälteste verabsäumen, das Collegium in einem der obanberaumten Termine berufen zu lassen, so soll er in 4 Rtlr. Strafe verwirkt sein. Wenn es sich aber träfe, dass derselbe keine Zeit hätte, das Collegium am Donnerstag berufen zu lassen, so hat er auf Treue und Gewissen auszusagen, dass er zur selben Zeit in Angelegenheiten der Gemeinde beschäftigt gewesen sei. Alsdann ist er von der darauf gesetzten Strafe 4 Rtlr. zwar frei. Es ist aber im fiebrigen verpflichtet, es dein zum nächsten Monat folgenden noch führenden Aeltesten sofort anzudeuten, welcher gehalten sein soll, das Collegium auf den Donnerstag berufen zu lassen. § 68. Es soll der Monatälteste, wenn er nicht zur bestimmten Zeit zum Collegium kommt, in 2 Rtlr., und die übrigen Xebenältesten, wenn sie verabsäumen, in 1 Rtlr. Strafe verwirkt sein. Dennoch soll alles, was in demselben Collegio, wenn auch einige oder mehrere Mitglieder nicht zugegen sein möchten, beschlossen und verordnet wird, kräftig und von Bestand sein, und niemand von den Aeltesten kann dagegen etwas einwenden. Würde der Monatälteste etwas von dem, was vomCollegio beschlossen und in das Buch eingezeichnet worden, abändern oder einen Aufenthalt verursachen, so soll derselbe in 10 Rtlr. Strafe, 1 ■'.> an unsern allergnädigsten König und Herrn und 1/b an die Gemeindearmencassa verwirkt sein. Wenn aber Zeit und Umstände es erfordern möchten, so muss derselbe das Collegium, und zwar die nämlichen Mitglieder, die zuvor bei solchem nun abändern oder nicht ausführen wollenden Schluss mit zugegen gewesen waren, hinwieder versammeln, und hier mag alles geschlossen und aufgelöset werden und nach Vo<־a majora seine Giltigkeit erlangen. § 64. Sollte Veranlassung sein, das Collegium in den Mitteltagen der Woche zu berufen, so hat der Monatälteste die Befugnis hierzu, um es den übrigen Mitältesten des Abends vorher wissen zu lassen, und wer von denselben alsdann verabsäumen würde, der muss die 1/o Scheid von der obbestimmten Strafe erlegen. Erscheint der Monatälteste selbst einiger Hindernisse wegen nicht, so soll dies von dem Collegio mit Zuziehung des Oberrabiners untersucht werden, ob seine vorgehobene Verhinderung hinlänglich sei, die Strafe zu erlassen. Es soll aber dem Monatältesten überhaupt nicht gestattet sein, einen oder den andern Collegen von der Versammlung zu dispensiren, sondern dieser muss sich zuvörderst die Erlaubnis von 2 Mitältesten auswirken. § 65. Die Versammlungen des Collegiums sollen abwechselnd jeden 1/b Monat zu Altona und 1,b Monat zu Hamburg stattfinden. § 66. Es ist eines jeden Pflicht, wenn er vor dem Collegio erscheint, zu gehorchen, zu befolgen, nachzuleben und zu bestätigen.

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