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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 26

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 26 (sequence 26)
Language
German
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26 eine andere Person zu wählen. Sollte derselbe Erstgewählte sich nicht in loco befinden, so kann ihn keine Strafe befreien. § 59. Die übrigen Aemter haben die neugewählten Aeltesten und Nebenältesten samt den Beisitzern bei ihrer ersten Versammlung anzusetzen. Sie haben nämlich zu bestellen 1) 3 Vorsteher bei der Talmud Thora 2) 3 Vorsteher zu der Armenkasse Eres Jisrael (für die Armen im heiligen Lande), 3) 3 Vorsteher zur Krankenpflege der Armen BicJcur Cholim. Von jedem dieser Aemter sind 2 für Hamburg und 1 für Altona anzusetzen, solche Personen müssen aber gegen einander fremdstehen, ferner 4) 2 Assessoren beim jüd. Gericht nebst 2 Adjuncti (ebenfalls nicht Verwandte). Die Assessoren samt den Adjuncti sollen von den Aeltesten, Nebenältesten und Beisitzern mit Zuziehung des Ober- Rabbiners angestellt werden. — Zusatz D. 11. Tarnus 484 (1724): Demnach es nicht für nötig befunden, dass auch das Vorsteheramt der Talmud Thora und Bichiir cholim zu Altona durch 2 Personen besetzt werden müsse, als ist dato beschlossen, dass künftighin von allen dergleichen Aemtern für Altona 2 Vorsteher, also ebensoviel wie für Hambürg an gestellt werden sollen. Es darf auch keinem solchen Vorsteher das zu solchem Amte vorhandene Buch und zugleich die Armenbüchse in Händen belassen, sondern dem einen soll die Büchse und dem andern das Buch übergeben werden. Auch soll die Büchse in des bes. Vorsrehers Haus in Verwahrung bleiben § 60. Sollte jemand von den zum Collegio der Aeltesten ge־־ hörigen Mitgliedern bei einer Versammlung nicht zugegen sein, so soll, um das Collegium zu completiren, seine Stelle durch den Aeltesten von den 5 Cassirern der Gemeinde (nämlich der unter ihnen am längsten verheiratet ist) ersetzt werden u. s. w. § 61. Die Aeltesten, Nebenältesten und Beisitzer, auch Gerichtsassessoren und Armenvorsteher sollen nicht 2 Aemter zugleich bei der Gemeinde bekleiden, ausgenommen die Aemter Talmud Thora, Erez. Jisrael und Bichur cholim. welche wohl durch denselben verwaltet werden mögen. Wie denn auch kein Aeltester, Nebenältester oder Beisitzer der Gemeinde zum Assessor beim jüd. Gericht angestellt werden darf. § 62. Von den Aeltesten soll alle Monat abwechselnd einer das Präsidium führen und allwöchentlich am Sonntag, wenn keine öffentliehen Hindernisse vorhanden sind, von den sämtlichen Aeltesten, Nebenältesten und Beisitzern, in den Angelegenheiten der Gemeine Versammlung gehalten werden. Hierzu muss der Monatsälteste sich zum ersten einfinden, und zwar im Sommer morgens um 8, des Winters um 9 oder 10 Uhr und demnächst seine Collegen durch den Bedienten der Gemeinde herbeirufen lassen. Es soll keine Versammlung ohne Zuzieliung der Beisitzer gehalten werden, ausser bei Streit- und Zank- Sachen, wo die Versammlung nur von den Aeltesten und Nebenältesten mit Zuziehung des Oberrabbiners, welche zusammen die 7 Häupter der Gemeinde ausmachen, bestehen soll. Sollten aber in solchen Fällen einer oder mehrere der Aeltesten oder Nebenältesten mit einer der streitführenden Parteien in unzulässlicher Verbindung zusammenstehen, so wird dessen oder deren Stelle durch den oder die ältesten und am längsten verheirateten Beisitzer ersetzt u. s. w. So auch wenn einer von den Beisitzern nicht gegenwärtig wäre, seine Stelle durch den

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