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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 25

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 25 (sequence 25)
Language
German
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9 O — befunden, in diesem Verfassungsbuch der Gemeinde eingezeiehnet zu werden. Wir haben mim lieh für gut befunden, dass die bei dieser bevorstellenden Wahl am 18. Siv. d. J. für Hamburg und für Altona aiizusetzenden Armenkassierer sich gemeinschaftlich verteilen sollen, so dass ihrerzwei immer abwechselnd die Verwaltung einen Monat lang übernehmen müssen. Sie haben nämlich unter sich zu verstehen oder darüber zu losen, welchevonihnendenMonat hindurch zusammenstehensollen, umbliese müssen alsdann allwöchentlich am Sonntag und am Donnerstag sieh nach Altona hinbegebeu, um die nötige Fürsorge für gedachte fremde Armen zu tragen, sie auch mit einem Reisepfennig zu versehen, wobei denn ausdrücklich demjenigen Armenkassierer, der seiner Pflicht nicht nachkommt, eine Strafe von 5 Rtlrn. O, an Se. Majst. iinsern allergn. König und Herrn und 7-> an die Armenkasse, auferlegt wird, die derselbe jedesmal, so er dieses verabsäumt, zu erlegen schuldig sein soll. Es sei denn, er hätte kündbare Verhinderung gehabt oder konnte sonst bei dem Kollegio der Aeltesten hinlängliche Entschuldigung angeben, dann soll er von der Strafe befreit sein, doch dafür sorgen, dass einer von den übrigen nach ihm folgenden Armenkassierern die Stelle für ihn vertrete,!nassen hauptsächlich die Verteilung der Almosen nicht anders, als wenigstens durch 2 Personen geschehen darf. Sollten nun Armenkassierer von den Aeltesten angesetzt werden und dieser oder jener unter ihnen, es sei wer es wolle, dieserwegen Einwendungen machen wollte, dass es ihm zu lästig fiele, also lieber das Armenkassiereramt von sich ablehnen möchte, so ist von nun an festgesetzt, dass derjenige, der dieses Amt nicht annimmt, 1U0 .Rtlr. zur Strafe erlegen muss, und falls derselbesich hierzu nicht verstehen wollte, so bleibt er auf ö Jahre lang zu allen übrigen Aemtern bei der Gemeinde unfähig und kann auch sogar bei einer Aeltestenwahl während dieser Zeit nicht zugelassen wurden. Es haben also jedesmal die angesetzten Armenkassierer sogdeich in der ersten Versammlung der Aeltesten nach geschehener Wahl bei dem Kollegio sämtlich anzuzeigen, ob sie entschlossen sind, das Amt zu übernehmen oder nicht. Sollte zur selben Zeit einer oder mehrere von denselben sieb nicht in loco befinden, so muss solche Anzeige in seiner Ankunft von ihm gesell eben de! ersten Versammlung nach Diese Verordnung soll als unülua■- tretbare eingesetzt und ohne Ansehen irgend einer Person befolgt werden. Beschlossen in der Versammlung der Aeltesten am Sonntag, -־י ס den 13. Ijar 490 (1730). § 57. Wenn jemand als Aeltester gewählt und durch den •Schulbedienten herberufen wird, die Stelle nicht annehmen wollte, auch sogleich in der Versammlung der Wahlmänner sammt dem Oben־-Rabbiner erscheinen würde und die darauf gesetzte Strafe von 40 Rtlrn. erlegt, so haben die Wahlmänner eine andere Person an seine Stelle zu setzen. Sollte ein vorher gewühlter Aeltester nicht in Loco sein oder auch sonst bei den Wahlmänner nicht erscheinen, so kann ihn keine Strafe befreien. Von den übrigen Aemtern kann durchaus keine Strafe befreien. § 58. Wenn ein im Amte stehender Aeltester bei der Wahl zum Beisitzer eingesetzt werden würde, so soll es ihm durch den Bedienten der Gemeinde angekündigt werden und im Falle er diese Stelle nicht antreten wollte, so muss er 10 Rtlr. Strafe erlegen und ist statt seiner

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