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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 24

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 24 (sequence 24)
Language
German
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24 denen Vorsteher samt den Kassierern der Gemeinde mit Zuziehung des Ober-Rabbiners eine Versammlung halten, worin die 7 Wahlmänner einer nach dem andern aus der Büchse zu losen sind, welche Aelteste auf die gewöhnliche Weise und nach der oben in diesem Buche desfalls bestimmten Verfassung zu wählen haben, wobei abseiten des Ober- Rabbiners allen in der Versammlung anwesenden Personen, auch den 7 Wahlmännern, bei Strafe des Bannes auferlegt werden soll, an niemanden nach geschehener Losung zu offenbaren, wer eigentlich zum Wahlmann gezogen worden ist. Nachdem nun diese 7 Wahlmänner ihre Vota aufgezeichnet und ihre Billette in das dazu bereitete Gefäss hingelegt haben, so begeben sich die Ältesten und Nebenältesten samt den Kassierern alle vor dem Oeffhen der Wahlurne von der Versammlung hinweg. Alsdann soll dasselbe Gefäss in Gegenwart des Ober-Rabbiners und der 2 Assessoren samt den 7 Wahlmännern geöffnet und die Wahlbillette herausgenommen י werden. Wenn nun die 6 Ältesten gewählt, so sollen diese Wahlmänner den Schulbedienten nicht alle neugewählten Aeltesten zugleich verkünden, sondern den vornehmsten davon erstlich besonders durch denselben Bedienten herbeirufen lassen, welchem bei seiner Ankunft alle übrigen neugewählten Mitältesten zwar kund gemacht werden, derselbe hat aber hierbei unter Strafe des Bannes anzugeloben, dieses alles geheim zu halten, bis auch die 4 Beisitzer gewählt sind. Demnächst zeichnet derselbe seine Vota zu den 4 Beisitzern und legt dieses Billet in die dazu bestimmte Büchse. Auf nämliche Art folgen die übrigen Aeltesten. Ausdrücklich ist zu benennen, dass ein jeder Aelteste sein Wahlbillet für sich besonders verfertigen muss und niemandem offenbaren darf, wen er als Beisitzer vorgeschlagen habe. Nach geschehener Wahl begeben sich diese Wahlmänner von der Versammlung hinweg, in dem das folgende Geschäft sie nichts mehr angeht, sondern es werden dazu von neuem 7 Wahlmänner aus der Büchse gelost. Diese schreiben denn auch einer nach dem andern ihre Vota zu den 4 Beisitzern und hat man sich hierbei so wie bei den ersten 7 Wahlmännern zu verhalten, ausser dass diese wegen ihrer Unparteilichkeit (dass sie nämlich aus reinem Triebe ohne Nebenabsichten diese oder jene Person benennen wollen) den Bann zu übernehmen haben, erstere aber obbemeldete Eide deswegen ablegen müssen. Wenn dann diese 4 Beisitzer gewählt sind, so begeben sich auch diese letzteren 7 Wahlmänner hinweg und alsdann werden die Gemeinde■ und Armenkassierer von den 6 Aeltesten und 4 Beisitzern durch Mehrheit der Stimmen angesetzt, wobei aber ein jeder derselben sein Wahlbillet für sich besonders ausfertigen muss. — Zusatz. Demnach wir vielfältig eingesehen haben, wie sehr unsere Gemeinde von fremden herumwandernden Armen belästigt wird, indem dergleichen häufig ankommen und abgehen, und also dadurch die in ordinären Austeilungen der Alinosen bestehenden Ausgaben sowohl als die extraordinären Unkosten ihretwegen von Tag zu Tag ungemein auflaufen, so ist von uns einstimmig beschlossen, desfalls eine Veranstaltung zu treffen und dieselbe noch vor der erstkünftigen Aeltestenwohl in diesem 490. Jahr (1730) bei der Gemeinde einzuführen, auch eine solche, wiewohl sie erst von uns neu abgefasst, ihrem allgemeinen Nutzen wegen für tüchtig

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