Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 23 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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23 bei dein Aeltesten- und Nebenältestenamte, keinesfalls aber bei dem Cassireramt Vorbehalten ist. Wie denn auch 2 Personen, deren Ehefrauen im 2. Grade verwandt sind, (laut § 48) nicht als Aelteste oder Nebenälteste zugleich amtiren dürfen, welches aber nur constitutionswidrig, von Rechts wegen zwar erlaubt wäre, mithin dieselben dennoch als Cassirer bei der Gemeinde, da die Verfassung hierüber bei dem Cassireramt nichts einschränkt, doch wohl ziemlich bestehen können. Dienst. 19. Siv. 537 (1777). Raphael Cohen, Ober-Rabbiner der 3 Gemeinden Altona, Hamburg und Wandsbek. § 55. Demnächst sind 5 Armenkassierer, und zwar 3 für Hambürg und 2 für Altona, ebenfalls nicht unverwandte Personen, zu wählen, und ein jeder derselben für Hamburg muss wenigstens 4000, ein jeder derselben für Altona 1000 Mk. im Vermögen besitzen. Uebrigens ist hierbei die nämliche Ordnung zu beobachten, wie oben bei dem Kassiereramt vorgeschrieben stellt, nur dass einer dieser Armenkassierer für Hamburg und einer für Altona von den bis zur Wahlzeit in diesem י מ Amte gestandenen Personen beibehalten werden muss, deren einer die Armenbüchse und der andere die Schlüssel dazu in Verwahrung haben soll. Ebendieselben müssen aber den Armen ihre monatlichen Deputatsgelder gleich zu Anfang des Monats und spätestens vor dem 3. Tag des Monats ausbezahlen unter Strafe von 10 Rtlrn. Auch sollen dieselben das Geld für die an jedem Sabbat in der Synagoge ausgeboten werdenden Honneurs in das sog. ״LegbrettA (eine hierzu in Fächer eingeteilte Lade, worin beinahe alle zu der Synagoge gehörigen Personen nach alphabetischer Ordnung benannt und das etwaige Kaufgeld für solche Honneurs durch kleine mit gewissen Summen bemerkte Zettel in ein oder andern! Fache angezeigt wird [um so das verbotene Schreiben zu vormeiden] einzeichnen und den folgenden Tag eine richtige Designation darob verfertigen, damit ein jeder Käufer dafür in dem Kassiererbuch gehörig belastet werde. — Zusatz 26. Siv. 458 (1698). Es soll zuvorderst ein Armenkassierer für Altona und einer für Hamburg von den in demselben Jahre bis zur Wahlzeit bereits in diesem Amte gestandenen Personen wiedergewählt und nachgehends erst die Wahl der übrigen für Altona und Hamburg anzusetzenden Armenkassierer vorgenommen werden, wozu denn entweder neue oder auch die nämlichen bereits im Amte gestandenen Personen benannt werden können. — A°. 460 (1700) dahin abgeändert, dass von den bis zur Wahl bereits im Amte gestandenen Armenkassierern eigentlich auch nicht einer beibehalten werden muss, sondern es mögen durchaus neue ausgesetzt werden. Dahingegen sollen sie gehalten sein, ihrer Berechnung halber allewöchentlich einmal zu konferieren. — Zusatz 11. Elul 485 (1725): Ein für Hamburg zu wählender Gemeinde- oder auch Armenkassierer muss wenigstens 3000 Rtlr. in seinem Vermögen besitzen, für Altona aber bleibt es beim alten. Der Armenkassierer zu Altona hat eine Büchse anzuschaffen, welche besonders dazu dienen soll, dass die von seinen Mitkassierern eingebracht werdenden Gelder dahinein gelegt werden müssen. Diese!miss aber bei ihm stets verschlossen und der Schlüssel dazu bei einem der übrigen Mitkassierer aufbewahrt bleiben. § 56. Den 11. Elul 485 (1725) verordnet, die Wahl der Aeltesten folgender Art vorzunehmen: Es sollen die bis dahin im Amte gestan-