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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 22

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 22 (sequence 22)
Language
German
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22 § 54. Hierauf treten die Aeltesten und Nebenältesten samt den Wahlmännern ein jeder nach seinem Hang einzeln in ein besonderes Zimmer. Daselbst verfertigt ein jeder sein Billet zur folgenden Wahl. Wären auch einige von den neuerwählten Aeltesten und Nebenältesten nicht in loco (in Altona), so geschieht die Wahl durch die übrigen daselbst anwesenden. Sie haben nämlich zu wählen: 1) 5 Cassirer bei der Gemeinde (3 für Hamburg und 2 für Altona). Diese müssen ebenfalls gegen einander Fremde (nicht Anverwandte) sein. Auch muss ein jeder der für Hamburg anzusetzenden Cassirer wenigstens 4000 Mk. und für Altona 1000 Mk. im Vermögen besitzen. 2) 4 Beisitzer, ebenfalls einander fremde Personen; es sollen aber folgende bestimmte Vorfälle nicht (wie bei dem Aeltestenamt selbst) in Rücksicht gezogen werden, nämlich A) eine z. Z. durch Zufälle getrennte Verwandtschaft zwischen ihnen, wenn sie nicht etwa alle 4 in solcher Beziehung zu einander stehen, B) wenn eine mindere Connexion zwischen ihnen obwaltet und C) wenn sie etwa Handlungscompagnons oder ihre Kinder zusammen ehelich versprochen oder verbunden sind, sondern dergleichen wegen wohl als Beisitzer angestellt werden. Wie denn auch eine nicht zu nahe Verwandtschaft eines, aber nicht mehrerer solcher anzustellenden Beisitzer mit einem Aeltesten oder Nebenältesten oder auch selbst mit dem p. t. Oberrabbiner, wenn dieser nicht auch zugleich mit einem Aeltesten in ähnlicher Verwandt,־ Schaft steht, zulässig sein soll. Ein jeder der Wählenden legt alsdann sein Billet in der Versammlungsstube in das auf dem Tische stehende Gefäss. Ist dieses durchgehends geschehen, so ist sowohl mit diesen Billetten als mit anderen Gebräuchen hierbei gleichfalls nach obiger Vorschrift zu verfahren. — Zusatz 26. Siv. 458 (1698): Die 2 für Altona anzusetzenden Cassirer dürfen zwar nicht unter sich verwandt sein, es können aber 2 Verwandte, einer als Cassirer zu Hamburg, der andere für Altona, zugleich im Amte stehen. Wären aber die beiden für Altona auch nur mit einem von denen für Hamburg anzusetzenden oder auch umgekehrt zwei von den Hambürgern auch nur mit einem Altonaer verwandt, so dürfen sie nicht zugleich amtiren. — Zusatz 460 (1700): Es ist beschlossen worden, dass von nun an zuerst die Beisitzer und dann die Cassirer gewählt werden sollen. — Zusatz: Es ist uns abseiten der Aeltesten und Nebenältesten aufgegeben, die obbemeldete Verordnung deutlicher zu erklären, und von uns, dem jüdischen Gericht wird anerkannt, dass sie dahin zu verstehen sei: ״Es kann ein Gemeindecassirer für Altona mit seinem Verwandten als Cassirer in Hamburg zwar zugleich amtiren, dagegen 2 derselben für Altona können nicht zugleich amtiren mit ihren respve. Anverwandten als Cassirer für Hamburg. Auch sei diese Verordnung bei dem Cassireramt nur zu verstehen von solchem Grade der Verwandtschaft, die von Rechtswegen unzulässig ist, nicht aber von dergleichen, die nur pr. Constitutionem dafür angesehen werden will, indessen solche nur

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