Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 21 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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21 von einem oder andern Wahlmann in seinem Billet Personen vnr״pschlagen worden sein, die obangeführtermassen nicht zusammen irn Amte bestehen könnten, so muss derselbe vermittels der Uebernehmung des Bannes bezeugen, dass dies unvorsätzlich geschehen sei, dabei aber 1 Rth\ Strafe erlegen. Alsdann mag er Einen davon wählen und statt des Andern zu verwerfenden eine 3. Person vorschlagen. Würde aber derselbe den Bann nicht übernehmen, so soll die zuerst vorgeschlagene Person per majora als Nebenältester angesetzt, auch anstatt der anderen eine 3. Person zum Amte benannt werden können. Dahingegen muss dieser Wahlmann 10 Rtlr. Strafe erlegen. Nach beendigter Wahl sollen alle 7 Zettel öffentlich in der Ver- Sammlung verbrannt werden. — Zusatz d. 26. Siv. 458 1160b;. Wenn ein im Amt gestandener Aeltester bei der neuen Wahl zum Nebenältesten oder zum Beisitzer vorgeschlagen und hierzu mit jemand anderen gleiche Stimmen haben würde, so hat dieser per majora den Vorrang und es bedarf zwischen denselben keiner Losung. § 52. Wenn nun die Aeltesten und Xebeuältesten in gehöriger Ordnung gewählt sind, so sollen dieselben im Namen des Oherrabbiners und der Wahlmänner herbeigerufen werden und unverzüglich erscheinen, nm in derselben Versammlung den Eid vor den Wahlmännern abzulegen, wobei denn ein jeder denselben eidlich zu incorporiren hat, dass sie die übrigen jetzt vacanten Aemter bei der Gemeinde, sowohl diejeiligen, die mit Zuziehung der Wahlmänner, als auch die, welche lediglich von den Aeltesten gewählt werden, mit dazu tüchtigen Personen besetzen wollen. Dieser erwähnte Eid soll von Einern der Aeltesten abgelegt und von den übrigen mit einem Amen bestätigt werden, wes Endes die Aeltesten und Nebenältesten unter sich sämtlich losen sollen, wer von ihnen eigentlich diesen Eid sprechen soll, und alsdann spricht derselbe die von den Schulbedienten in Gegenwart des Oberrabbiners vorzulesende Eidesformel Wort zu Wort nach. § 53. ..So schwören wir vor Gott und vor dieser Versammlung, wir wollen alle Constitutionen der Gemeinde, so viel als uns nur möglieh ist., aus reinem Triebe halten und einem jeden, es sei ein Anverwandter oder ein Fremder Recht und Gerechtigkeit widerfahren lassen, vor keinem heucheln und der Gemeinde in allen Sachen wahrhaft und aufrichtig mit möglichstem Fleisse vorstehen, fernerhin ein jedes Amt bei der Gemeinde aus reinem Triebe mit solchen besetzen, die nach unsrer Meinung am fälligsten dazu sind, alles aus reinem Triebe. Solches übernehmen wir kraft dieses Eides.4* Hierauf sagen die übrigen: Amen. Träfe es sich, dass einer oder der andere von den Neuer wählten oder beizuberufenden Aeltesten und Nebenältesten nicht anzutreffen wäre, also nicht gleich diesen Eid selbst ablegen oder der Ablegung beiwohnen könnte, so soll derselbe gehalten sein, unter Strafe 4 Rtlr. diesen Eid bei der ersten Versammlung der Aeltesten abzulegen, und diese allenfalls erlegte Strafe kann ihn aber keineswegs von solchem Eid befreien. — Zusatz d. 26. Siv. 458 (1698): Ein jeder der Obbesagten habe in dem obbesclmebenen Eid mit anzugeloben, sein Billet bei der Wahl niemandem vorzuzeigen noch wegen der Besetzung der Aemter mit jemandem Abrede zu nehmen.