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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 20

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 20 (sequence 20)
Language
German
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20 — wenigstens Ein Aeltester und Ein Nebenäitester von den zu Hamburg wohnhaften eingesetzt, die übrigen Aeltesten und Nebenältesteu mögen entweder alle oder zum Teil von dem in Altona wohnhaften Teil der Gemeinde bestellt werden. — Die Beisitzer sollen gleichfalls von den neuerwählten Aeltesten samt den Wahlmäimern so angestellt werden, dass wenigstens Einer zu Altona und Einer zu Hamburg wohnhaft sei. Die Uehrigen mögen von dem einen oder anderen Teil der Gemeinde gewählt werden. — Am 26. Siv. 458 dahin abgeändert: Die benannten Beisitzer mögen sämtlich von den zu Hamburg oder auch sämtlich von den zu Altona wohnhaften gewählt, auch wenn von den in Altona wohnenden schon 2 beim Collegio zu Aeltesten angestellt sind, so mögen auch alle Nebenältesten von den zu Hamburg wohnhaften aimesetzt werden. — Ao. 460 (1700) zugesetzt, dass von den zu AltonaWohnhaften zwar Ein Aeltester anzusetzen sei, es mögen deren aber auch mehrere daselbst sowie in Hamburg angestellt werden So aber von dem in Altona wohnenden Teil nur Ein Aeltester angestellt sein würde, so muss auch von diesem Teil ein Beisitzer beim Collegio gewählt werden. Sollte aber bei dem zu Altona wohnenden Aeltesten auch ein Nebenältester daselbst angesetzt sein, so mögen auch alle Beisitzer des Collegiurns von dem zu Hamburg wohnenden Teil gewählt werden, so auch umgekehrt in allen Fällen von dem zu Hamburg wohnenden Teil der Gemeinde zu verstehen sein soll. § 51. Wenn sämtliche 7 Wahlmänner ihre Billeten abgegeben haben, so begeben sich die versammelt gewesenen Aeltesten und Nebenältesten von da hinweg. Der Oberrabbiner samt einem Assessor aber bleiben im Collegio mit den 7 Wahlmännern, wobei diese Verordnung (über die Besetzung der Aemter) zu eines jeden Einsicht in deutscher Sprache auf den Tisch niedergelegt werden soll. Diese Wahlmäiiner haben übrigens unter sich zu losen, wer von ihnen neben dem Oberrabbiner und wer ihm gegenüber seinen Platz nehmen soll, um die Ab- Schrift von den Zetteln, die der Oberrabbiner nach und nach, so wie sie aus dem auf dem Tisch vorhandenen Gefässe herausgenommen werden, abfasset, mit einzusehen, und mehrere gleichlautende Abschriften davon verfertigen können, wie denn die Hauptcopie des Oberrabbiners den anwesenden 7 Wahlmännern allen vorgezeigt werden muss. Demnächst werden diese Abschriften von dem Oberrabbiner mit der seinigen collationirt und zugedeckt auf den Tisch hingelegt. Auf diese Art wird mit allen 7 Zetteln verfahren und alsdann srenau untersucht, wer nun die Mehrheit der Stimmen hat, der ist als Aeltester oder respve. Nebenältester eingesetzt und so durchgehends. Sollte einer oder mehrere von den Vorgeschlagenen gleiche Vota haben, so soll ein rechtmässig und aufrichtiges Los angestellt werden. Wer dann zum ersten herauskommt, der erhält die Stelle. Sollte jemand von diesem zum Aeltesten und zugleich von einem andern zum Nebenältesten vorgeschlagen sein, so sind die Stimmen zürn Äeltestenamt auf eine solche Person den andern Stimmen zum Nebenältesten zuzuschreiben, wodurch dann dieselbe Pe rson per majora zum Nebenältesten eingesetzt wird. Sind die Stimmen aber geteilt, so wird obbeschriebenermassen gelost. Die dabei auffallenden Zweifel überhaupt können vom Oberrabbiner mit den Assessoren samt den 7 Wahlmännern pr. vota majora entschieden werden. Sollten

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