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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 19

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 19 (sequence 19)
Language
German
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19 dass er jenes Quantum nicht mehr besitze, mag dieser zum Aelteste.it wieder eingesetzt oder beibehalten werden, wenn er wenigstens 300 Ptlr. besitzt. Im gleichen ein sogenannter Morenu (Gelehrter), wenn er 500 Rtlr. besitzt, mag als Nebenältester, aber nicht als wortführender Aeltester (פרנס) oder zum Kassierer bei der Gemeinde {נוכה) oder auch zum Armenkassierer (גבאי צדקה) angesetzt werden. Auch können Personen, die zugleich zu der Hamburgischen oder Wandsbeker Gemeinde gehören, zu keinem öffentlichen Amt bei der Gemeinde gelangen, noch bei der Aeltestenwahl zu Wahlrnännern gelost Averden. Sollte das Los aus der Büchse Personen treffen, die im 2. Grade mit einander verwandt sind, so sollen zwar dergleichen 2 erstere beibehalten, mehrere aber verworfen werden. Zusatz (26. Siv. 458 =1698--־): Zwei Personen, deren Kinder zusammen ehelich versprochen oder verbunden sind, können zwar, wie oben, in das Aeltestenamt nicht eingesetzt werden. Dahingegen kann der eine davon als Aeltester und der andre als Nebenältester wohl zugleich im Amte stehen. In diesem Falle soll aber bei vorfallenden Streitsachen, die vor dem Kollegium der Aeltesten entschieden werden, auf Verlangen der einen von den streitenden Parteien, wenn ihr Gegner mit einer dieser auf solche Weise bei dem Üollegio im Amte stellenden Personen etwa und bis in den 3. Grad verwandt ist (daher dieselbe in dieser Streitsache nicht mit votieren kann), sich auch die 2. Person müssen gefallen lassen, hierzu nicht mit zu votieren. Zusatz (11. Elul 485 — 1725). Da die Gemeinde unter Gottes Segen zunimmt und sich verstärkt, mithin dieselbe tüchtiger Vorsteher bedarf, so ist dato beschlossen worden, vom erstkommenden Wähltennin und ferner anstatt der bisher bei der Gemeinde üblichen 4 Aeltesten nunmehr 6, nämlich an Stelle der gewöhnlichen 2 Nebenältesten noch 2 Aelteste mehr anzusetzen. Diese 6 Personen dürfen aber eine mit den anderen durchaus in keinem Grade der Verwandtschaft stehen. Auch Personen, deren Kinder zusammen ehelich versprochen oder verbunden sind, können nicht zugleich im Amte als Aelteste bestehen. § 49. Sollte solcher Wahlmann über ein oder anderes einen Zweifel hegen, so soll der Schulbediente den Oberrabbiner und den Assessor herbeirufen, wo derselbe denn seine Fragen in Gegenwart dieser 3 Personen Vorbringen kann. Der eine Bediente vor der Thür hat aber während dessen Ächtung zu geben, dass niemand mit dem Wahlmann sich unterrede, bis er die von ihm zu Aeltesten oder Nebendas Ylsdann legt er es mit eigner Hand in das bei der Versammlung aut' dem Tisch hierzu bereitete Gefäss und demnächst nimmt derselbe bei der Versammlung seinen Platz, damit der nach ihm folgende Wahlmann bei seiner Ankunft nicht gewahr werde, wer eigentlich sein Vorgänger sei. Fnd so soll es durchgehends bei allen 7 Wahlmännern gehalten sein. § 50. Von den anzustellenden Aeltesten müssen wenigstens ein Aeltester und ein Nebenältester von den in Altona wohnhaften Mitgliedern der Gemeinde gewählt, die übrigen Aeltesten und Nebenältesten mögen dann auch von den zu Hamburg wohnhaften entweder alle oder zum Teil nach Belieben bestellt werden und so auch umgekehrt, es muss 0* ältesten vorgeschlagenen Personen schriftlich aufgezeichnet um Billet mit dem Siegel der Gemeinde besiegelt habe

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