Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 18 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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18 § 47. .,Da schwöre ich vor Gott und vor der Gemeinde, die mich hierzu in Eid nimmt, ohne alle List und Reservationen, dass ich die 4 (jetzt 6) Äeltesten benennen will ganz aus reinem Triebe, wie solche meiner unparteiischen Meinung nach am besten hierzu dienen. Auch will ich hierzu keinen wegen etwaiger Verwandtschaft mit mir vorschlagen oder meines eigenen Nutzens wegen ernennen, es sei sowohl wegen dessen, den ich bereits genossen batte oder noch in Zukunft gemessen möchte., oder auch dass ich mich gegen jemanden durch einen Handschlag verpflichtet hatte, oder bloss mündlich einem, ihn zu benennen zugesagt, auch im Gegenfall keinen aus Feindseligkeit übergehen will, der wirklich zu solchem Amt tüchtig sein möchte. Ferner habe ich auch niemandem aus irgend einem Eigennutz, es sei Geldesnutzen oder einer anderen Wohlthat willen, zugesagt, eine zum Amt tüchtige Person zu übergehen, und im Falle ich dieser wegen einen Handschlag abgelegt oder durch einen Eid mich verpflichtet hätte, diese oder jene Person zum Amt vorzuschlagen oder nicht vorzuschlagen, so soll dieser Handschlag oder dieser Eid dem Willen des Kollegiums der Äeltesten und des Oberrabbiners aufgelöst sein. Vielmehr übernehme ich jetzt kraft dieses Eides, zu allen den Aemtern, wozu ich geloset worden bin, und zwar aus reinem Triebe und ohne alle List, solche Personen zu benennen und zu wählen, die zum Wohl der Gemein de am besten hierzu dienen.ü Dieser Wahlmann muss zugleich in diesen Eid mit einverleiben, dass er sich selbst zu keinem Amte vorschlagen will, wie auch (Zusatz v. 20. Siv. 458), dass er sein Rillet, worin er die Amtsvorsteher benennt, niemandem vorzeigen noch einem andern Mitwahlmann mündlich oder schriftlich die Ansetzung seiner Freunde im Amte anempfehlen wolle. § 48. Nach abgelegtem Eide wird dieser Wahlmann von dem Schulbedienten in ein besonderes Zimmer geführt, daselbst zeichnet er die Namen der 6 Personen auf, welche er, nämlich 4 zu Äeltesten und 2 zu Nebenältesten, vorzuschlagen gesonnen ist. Diese Personen müssen aber einer gegen den anderen Fremde (d. h. nicht in gewissen Graden verwandt) sein. Wäre aber eine Verwandtschaft zwischen ihnen gewesen, die aber jetzt (zur Wahlszeit) durch Zufälle wieder getrennt ist, so können 2 (aber nicht mehr) solche Personen zusammen als Aelteste oder Nebenälteste im Amte angestellt werden. Ist diese Verwandtschaft zwischen diesen Personen entweder selbst oder durch ihre Ehefrauen im 2. Grade (d. 11. dass sie oder ihre Ehefrauen beiderseits von einem Grossvater herstammen), so sollen sie, wie Handlungs- Compagnons oder auch 2 Personen, deren Kinder sich zusammen ehelich versprochen, wenn auch ihre Heirat noch nicht vollzogen worden, geschweige wenn sie bereits wirklich in Ehe getreten wären, nicht zusammen als Aelteste oder Nebenälteste (טובי) eingesetzt werden können. — Ferner soll keiner zum Äeltesten oder Nebenältesten eingesetzt werden, selbst wenn er das Prädikat Morenu besässe, wenn er nicht vorher Beisitzer (עיקור) oder Kassierer bei der Gemeine oder auch als Armenkassierer im Amte gestanden war, auch schon 10 Jahre lang verheiratet ist und wenigstens 1000 Rtlr. im Vermögen besitzt. Ausnahmsweise, wenn derselbe schon vormals Aeltester oder Nebenältester gewesen, seine Vermögensumstände sich aber verschlimmert hätten, so