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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 17

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 17 (sequence 17)
Language
German
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17 Brautschätzen eine Beisteuer annimmt, ebenfalls nicht in die Büchse der Wahlbefähigten mit eingelegt werden kann. — D. 18. Siv. 482 (1722) wird obiges dahin erklärt, wenn ein solcher Angesessener bei der Gemeinde, der eine solche Braut steiler von der Brüderschaft genossen, nachher in seinen Vermögensumständen um 200 Rtlr. verbessert sein würde, so ist er gleich allen andern zur Wahl tüchtiger Personen zu beachten. Wenn aber zur Zeit einer Aeltestenwahl noch nicht völlig ein Jahr verflossen sein möchte, dass derselbe solchen Genuss erhalten hat, so kann er nicht zur Wahl gelangen, wenn schon desselben Vermögensumstände sich obbestimmtermassen verbessert hätten. § 45. Am 18. Sivan ungefähr eine Stunde nach vollendetem Morgengebet sollen die bis dahin im Amte stehenden Aeltesten und Vorsteher mit den Kassierern samt dem überrabbiner nebst 2 Assessoren, welche letztere nach der Auswahl des Collegii hierzu zu bestellen sind, eine Versammlung halten, wobei der Vorsänger und Schulbediente, als Beglaubigte der Gemeinde, herzuzuberufen sind, welche den hier folgenden Eid abzulegen haben, bevor die versiegelte Büchse wieder geöffnet wird: ״Wir schwören hier vor Gott und vor dem Oollegio ohne alle List oder Rückhaltung, dass wir von alledem, was wir am heutigen Tage in dem Hause der Versammlung des Collegii der Aeltesten hören oder sehen, nichts aussagen, auch mit den Wahlmännern nichts sprechen wollen, was irgend ein Amt bei der Gemeinde betrifft, auch denselben keine Billete weder selbst zuzustellen noch von andern zubringen zu lassen. Wir wollen ferner nicht zugeben, dass jemand etwas mit ihm im Geheimen sprechen sollte, bis er alle Aemter der Gemeinde •geschrieben (d. 11. sein Votum abgegeben) hat, auch weder ihm noch jemand anders zu offenbaren, wer sonst die übrigen Wahlmänner sind, ebenfalls bis alle Aemter wieder besetzt sein werden. Diu vorbenamiten Assessoren sollen bei allen Begebenheiten dieser Berufenen samt dem Oberrabbiner und Schulbedienten gegenwärtig sein, auch bei dem Eide der Wahlmänner sowohl als bei solcher Gelegenheit etwa vorfallenden Fragen. — Zusatz Siv. 458 (1698): von allein nichts zu offenbaren, bis wiederum Aelteste und Nebenälteste ins Amt eingesetzt sind. § 46. Demnächst nimmt der Oberrabbiner in Gegenwart dm* Aeltesten und Nebenältesten nach und nach einen Zettel aus der Biiclwc, worauf dann derjenige, der aus dem Lose herausgekommen, als Wahlmann erkoren ist. Die in Eid genommenen Scbulbedienten haben diesen Mann herz liberalen und darauf zu passen, dass derselbe mit niemandem, auch sogar mit seiner Ehefrau nichts verabrede, was die zu besetzenden Aemter anbetrifft. Auch dürfen diese Bedienten nicht von ihm weichen, bis derselbe in dem Hause, wo die Versammlung gehalten wird, eintriff’t, woselbst er aber nicht gleich in die Versammlung zugelassen wird, sondern einer von den in Kid genommenen Bedienten soll den Oberrabbiner und die Assessoren von der Versammlung abrufen, und sämtlich mit dem neuen Walilmann sich nach der alten Synagoge verfügen. Daselbst soll der angekommene Wahluiann vor geöffneter Gesetzeslade im Beisein der 2 Scbulbedienten mit Anlegung seiner Hand auf die Gesetzesrolle folgenden Eid, welchen der Schulbediente vorzulesen hat, wörtlich nachsprechen (am 26. Siv. 458 Et das Auflegen der Hand abgeschafft worden). XI. Heft. Jg. 1903. I. 2

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