Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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16 dahin mit den Aeltesten nicht verstanden oder wegen seiner Schuld bei der Gemeindecassa keine Richtigkeit getroffen hätte, ein solcher von dem Los ausgeschlossen bleiben muss, wenn er aucli inzwischen seinen Pflichten naclikommen wollte, in dem dieselbe Büchse bis am Wahltag nicht wieder geöffnet wird. § 44. Folgende sollen nicht in die Büchse zur Aeitestenwahl mit eingelegt, noch viel weniger zu öffentlichen Ehrenämtern bei der Gemeinde angestellt werden können, als 1) der mit dem kleinen Bann belegt oder auch 2) bei der Gemeindecassa ein Restant ist. Dieserhalb haben die Cassirer der Gemeinde von Anfang des Monats Sivan, um welche Zeit gewöhnlich die Wahl der Aeltesten und Besetzung der übrigen Aemter bei der Gemeinde geschieht, in der Synagoge öffentlich verwarnen zu lassen, ״dass ein jeder seine Schuld bei der Gemeindecassa fördersamst zu entrichten habe“. 3) Ein Fallit, so in Altona oder zu Hamburg nicht auf öffentlicher Strasse erscheinen darf. Ein solcher soll überdies, falls er sich auch mit seinen Greditoren, Christen und Juden, verglichen haben würde, dennoch bis nach Verlauf von 10 Jahren nach getroffenem Vergleich zu keinem öffentlichen Amt bei der Gemeinde angestellt noch bei der Aeitestenwahl fähig geachtet werden können, ausser wenn derselbe bei dem Collegio der Aeltesten mit Zuziehung des ORabb. hinlänglich beweisen würde, dass er zu seinem Fallissement gezwungen war, so hat besagtes Collegium und der OR desfalls zu decidiren, und nach ihrer Meinung und ihrem Schluss soll es dabei gehalten werden. 4) Wer nicht schreiben kann, der soll gleichfalls nicht als amtsfähig in die Büchse mit eingelegt werden, wie denn überhaupt, 5) wenn das Collegium der Aeltesten bewogen sein möchte, ein oder anderes Mitglied von der Gemeinde ihrer Einsicht nach wegen ausgeübten Unfugs von der Wahlfähigkeit auszuscliliessen, so sind die Aeltesten und Vorsteher samt den Cassirern der Gemeinde mit Zuziehung des OR berechtigt, denselben nicht in die Büchse des Wahlloses mit einzulegen, wogegen von demselben bei keinem Richter, Gerichte und bei keiner Obrigkeit das Mindeste vorgebracht werden darf unter unerlässlicher Strafe von 100 Stück Dukaten, 1/2 an Sr. Maj. unsern allergnädigsten König und Herrn und V, an unsere Armenkassa. Auch soll kein jüdisches Gericht befugt sein, hierwider irgend einer Einwendung Gehör zu geben, immassen eine solche Person wird sicherlich abseiten der Gemeinde nicht unrechtmässig behandelt worden sein. — Zusatz (d. 26. Siv. 458 1698): Ein Fallit, der bei angesessenen Mitgliedern unsrer Gemeinde Schulden gemacht hat, soll, wenn er sich auch mit diesen seinen Gläubigern verglichen, seine dabei angegebene Unvermögenheit aber nicht zuvörderst durch einen beim Gericht abzustattenden Eid erhärtet haben würde, auch nach Verlauf von 10 Jahren nach geschehenem Akkord und solange diese seine Schulden nicht völlig abgetragen sind, nicht in bes. Büchse mit eingelegt, noch zu irgend einem öffentlichen Amt bei der Gemeinde angestellt werden können. — Zusatz (d. 18. Siv. 480 — 1720): Dass, wer von der Gemeinde sich in solchen Umständen befinden möchte, dass er zur Aussteuer seiner zu verheiratenden Tochter von der Brüderschaft Hachnassath Icalla zu