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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 15

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 15 (sequence 15)
Language
German
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15 § 42. Demnach der Tag* kurz, die Geschäfte aber häufig sind, so haben Wir als Verfasser der Statuten dato beschlossen, dass die Aeitesten der Gemeinde und alle übrigen bei der Gemeinde an^esetzten Amtsleute, so den 10. des Monats Kislew Ao. 446 (1686) gewählt worden sind, ein jeder seinem Dange nach, bis künftigen 18. Siv. Ao. 447 (1687) verbleiben sollen und künftighin solche Wahl für alle Jahre auf den 18. Siv. festzusetzen gemäss der Verfassung, mit dem Zusatz, dass, wenn dieser 18. Tag im Monat Sivan auf einen Freitag oder Sabbat fällt oder sonst eine Ursache vorhanden sein würde, wodurch die derzeitigen Aeltesten sich bewogen finden möchten, den W7ahltermi11 überstehen zu lassen, wozu ausdrücklich die Aeltesten stets befugt sein sollen, so sollen die im Amte stehenden in Rang und Wuirde verbleiben, bis wirklich wieder neue erwählt sein werden. — Ao. 460 (1700) zugesetzt, dass der Wahltermin auf 2 Jahre prolongirt und in der Zukunft besagte Wahl von 2 bis 2 Jahre immer am 18. Sivan vorgenommen werden solle. § 43. Wahlverordnungen. Am Donnerstag vor dem 18. Sivan in der Früh nach dem Morgengebet muss von den Aeltesten eine Ver- Sammlung veranstaltet werden, wobei die sämtlichen Cassirer der Gemeinde samt dem ORabb. gegenwärtig sein sollen. In dieser Versammlung soll ein Los gemacht werden von allen zu solcher Wahl fähigen Personen, welche nach ihrem Grade folgendermassen zuzulassen sind: 1) Alle, die schon 5 Jahre lang verheiratet und hier in loco verheiratet sind, 2) die über 5 Jahre schon verheiratet sind, müssen wenigstens schon 3 Jahre lang bei unserer Gemeinde angesessen sein, 3j muss ein solcher zur Wahl fähiger Mann die praestanda von wenigstens 300 Rthlr. Vermögen geleistet haben, 4) führet er das Prädikat Chaber, so mag er, falls er von 300 Rthlr. bei der Gemeinde prästirt, schon im 4. Jahr nach seiner Hochzeit wahlfähig sein. 5) Im gleichen Grade stehen auch diejenigen von unserer Gemeinde, die vormals ausserhalb Landes wohnhaft gewesen. Sie sollen nämlich im 4. Jahre nach ihrem Etablissement hierselbst zu dieser Wahl fähig und ein Los miteingelegt werden. 6) Wer 40 Jahre alt 3 Jahre hier in loco etablirt ist, auch von Rtlr. 200 Vermögen bei der Gemeinde contribuirt. 7) Wenn aber einer die Verwandtschaft zur Gemeinde sich erkauft hätte, so kann er erst nach den ersten 6 Jahren im Lose mit eingelegt werden. Von diesen allen sollen 7 Personen herausgezogen werden, worunter aber wenigstens 2 das Prädicat Chaber besitzen müssen. — Renov. d. 11. Elul A° 485 (1725): Am besagten Donnerstag vor dem 18. Sivan soll in der Versammlung genau überlegt werden, wer eigentlieh zum Wahlmann als fähig beachtet werden kann. Es muss aber vornehmlich in derselben Versammlung alles beschlossen werden, so dass durchaus kein Zweifel mehr dabei obwalte, damit am bestimmten Wahltag die Losung ohne Aufenthalt vorgenommen werden kann. Auch soll am obbestimmten Tag die Losungsbüchse verschlossen und mit dem Siegel der Gemeinde besiegelt werden, dass also, falls sich jemand bis

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