Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 14 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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14 geachtet, in 10 Rthlr. Strafe, 72 an Sr. Mayst. unsern allergn. König und Herrn und 72 an die Gemeindecasse verwirkt sein. Renov. d. 27 Siv. 458 (1698). Wenn jemand an solchem Wahltag dringender Geschäfte halber dennoch ausgehen müsste, so sei er schuldig, wenigstens mit seinen Hausleuten zu verabreden, wo er anzutreffen sei, im Fall die Bedienten der Gemeinde kämen, ihn abzuholen, in allen Fällen aber dürfen die Bedienten der Gemeinde nicht länger als höchstens eine Viertelstunde auf ihn warten. Auch soll sich niemand bei dem Wahlsmann mit in die Kutsche einsetzen bei Strafe Rthlr. 10 sowohl für die Bedienten als denjenigen, der sich solches unterfangen würde. § 38. An solchem Wahltag soll niemand, wenn es auch ein Fremder wäre, in das Haus, wo die Versammlung gehalten wird, hinzugelassen werden. Sollte jemand mit Gewalt eindringen wollen, so ist er in eine Strafe von 8 Rthlr. V2 an Sr. Mayst. unsern allergnädigsten König und Herrn und 72 an die Gemeinde-Casse verwirkt. Renov. d. 26 Siv. 458 (1698). Auch soll an solchem Wahltag in dem Versammlungshause keinToback geraucht werden sub poena2 Rthlr. § 39. Den Wahlmännern samt den Aeltesten. sollen an diesem Tage zu ihrer Regalirung 8 Rthlr. aus der Gemeindecassa gereicht werden. Renov. d. 26. Siv. 458 (1698) ist solches auf 10 Rthlr. angesetzt, welche von den Cassirern in die Versammlung hergebracht und hierzu verwendet werden sollen, damit die Kosten nicht höher berechnet werden mögen. § 40. Ein neuerwählter Aeltester hat an die Gemeindecassa 4 Rthlr., ein Nebenältester 2 Rthlr., ein Beisitzer 1 Rthlr., ein Cassirer bei der Gemeinde ebenmässig 1 Rthlr., auch ein Schul- oder Armen- Cassirer 1 Rthlr, und endlich ein Wahlsmann 72 Rthlr. zu entrichten und an die Cassirer abzuliefern. § 41. Die 7 Wahlmänner sind nicht ermächtigt, bei der Gemeinde neue Statuten anzuordnen noch von den gewöhnlichen etwas abzuändern, von jetzt an bis über 5 Jahr. Sollten aber die Aeltesten und Vorsteher der Gemeinde es für gut befinden, von den gewöhnlichen Statuten etwas abzuändern oder zu denselben noch neue hinzuzusetzen, so soll solches mit Zuziehung der hierzu erkorenen, in diesem Buch Unterzeichneten 6 Verfasser derselben samt dem Oberrabbiner geschehen. Wenn aber einer oder mehrere von diesen Verfassern just abwesend sein und Zeit und Umstände es erfordern möchten, eine Abänderung darin zu treffen, so mag solcher durch bes. Aelteste und Vorsteher mit Zuziehung der übrigen Anwesenden samt dem OR geschehen, und soll alles nach ihrem unparteiischen Schluss bei der Gemeinde eingeführt und gehalten werden. Ao. 460 (1700) ist über diesen §, nämlich ״Sollten aber die Aeltesten etc.“ die Frage aufgeworfen worden, ob die zuzuziehenden 6 Verfasser der Statuten, wenn sie mit den respve. Aeltesten in gewissen Graden anverwandt sind, dennoch zugelassen werden können? und ward vom OR dahin entschieden: ״Dass, was die Statuten anbelangt, kann nur von solchen Männern vorgenommen werden, die gegenseitig in keinem Grade der Anverwandtschaft zusammenstehen, so wie es in diesem Buch anderwärts ausführlich vermeldet steht.