Mannheim
Compact Memory

Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 13

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2642950-2642966-2642967--0974-2643907
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

13 haupt niemand in die Opera gehen darf ausser in der iGribnvoche oder an den Glianuelcatagen. Im Uebertretungsfall soll diese Person, wenn Pu* bei der Gemeinde angesessen ist, zu keinem Öffentlichen Amte bei der Gemeinde weiter gelangen, auch sogar zu der Wahl der Aeltesten unfähig beachtet werden, und ausserdem noch von den Aeltesten mit Strafe, Schimpf und Schande geahndet werden. Sollte eine Ehefrau oder eine unverheiratete Person beiderlei Geschlechts dieser Verordnung zuwider handeln, so soll sie ebenfalls mit Strafe belegt und durch öffentliche Bekanntmachung beschämt, auch sogar nach Betinden der Aeltesten der Verwandtschaft zu der Gemeinde verlustig werden. Pen. d. 26. Siv. 485 (1725), dass es feierlich verboten sein soll, allen und jeden sowohl männlichen als weiblichen Geschlechts verheb rateten oder unverheirateten Personen, am Sonntag und anderen christliehen Beiertagen Spazierfahrten in Chaisen oder Kariolen anzustellen, ja selbst soll dieses nicht erlaubt sein, wenn sie sich auch bis an die Tliore zu Buss begeben möchten und von da ab die Chaisen oder Cariolen besteigen. Es soll sogar das Bahren in der Cariole so auch das Spazierenreiten durchaus hierdurch verboten sein, wie nicht minder soll es untersagt sein, am Sonntag und anderen christlichen Beiertagen dergleichen Spazierfahrten auf der Alster anzustellen. Alles dieses im Uebertretungsfall bei 10 Ptlr. Strafe und allenfalls ist die-e Strafe mittels des Bannes einzutreiben. § 35. Es soll unter Strafe von 30 llthlr. und bei Verwarnung des Bannes den Mägden und Jungen noch mehr den Dienstboten beiderlei Geschlechts untersagt sein, sich bei ׳ranzmeistern in die Lehre zum Tanzen zu begeben. § 36. Es soll einem jeden Eingesessenen bei der Gemeinde frei stehen, seine Klagen bei den Aeltesten öffentlich in der Synagoge vorzubringen und um Recht anzuhalten. Sobald aber der Aelteste die Versicherung gegeben haben würde, ihm in Zeit von drei Tagen, nahmlieh wenn Zusammenkunft gehalten werden kann, Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, so soll ersterer gehalten sein, sich zur Stelle ruhig zu betragen, wo aber der Aelteste dieses verabsäumen und seinem Versprechen nicht nachkommen würde, so soll dieser in 10 Pthlr. Brückten. 1'o an Sr. Mayst. unsern allergnädigsten König und Herrn und ' , an die Gemeinde-Cassa, verwirkt sein, ausgenommen, es möchte solcher Aelteste vor dem sämtlichen Collegio mit Zuziehung des Oberrabbiners erweisen, dass unrechtmässiger Weise Klage geführt worden sei, und in solchem Ball soll Kläger gehalten sein, die obbestimmte Strafe Pthlr. 10 zu erlegen. § 37. Am Sabbat vor dem Termin zu der Wahl der Aeltesten soll von den Schulbedienten folgendes öffentlich abgelesen werden: Alle Mitglieder unserer Gemeinde sowohl zu Hamburg als zu Altona wollen sich zu Hause halten, damit wenn etwa die Bedienten der Gemeinde kämen, um ihn abzuholen, derselbe anzutreffen sei, inmassen denselben endlich auferlegt ist, keinen solchen berufenen Mann weder selbst aufzusuchen noch auf ihn zu warten oder sich im Geringsten zu verweilen, vielmehr ungesäumt bei der Versammlung zurückzukehren, und wo der Berufene nicht mitkommen möchte, so soll an seiner Stelle sogleich ein anderer geloset werden, er aber, allen Einwendungen 1111-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.