Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 12 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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12 sogenannten Nedarim [אל יקראו נדרים] (gewisse Texte und Segens- Sprüche) daraus verlesen werden, und wobei es ausdrücklich den Jungen entsagt sein soll, weder an diesem Abend noch am folgenden Tag mit Fähnchen oder Stöcklein in der Synagoge zu erscheinen. Xach geendigter Ceremonie sind die bei diesem Feste gewöhnlichen Freuden- und Lobgesänge von Vorsängern abzusingen und die Texte in den Thoras für den folgenden Tag aufzuschlagen. § 30. Auch sollen die Frauen an diesem Festtag keinen Speisekram in der Synagoge austeilen, selbst aus ihren eignen Mitteln, viel weniger aus der gemeinschaftlichen Synagogenkasse, welches letztere s. p. 2 Rtlr. verboten bleibt. § 31. Es soll auch der Segen an diesem Tage beschränkt sein, dass derselbe nur einen Cohen, einen Leviten und sodann noch 8 andere Personen zum Segen über das Gesetz anzuordnen hat, hierunter sind aber der Oberrabbiner samt den Chathan Thora und Chathan Bereschith nicht mit einbegriffen. Für letztgedachte Honneurs muss wie für andere dergl. an die Svnagogencassa entrichtet werden und können dieselben sowohl in der grossen Synagoge zu Altona als in den übrigen Betschulen der Gemeinde zu Hamburg nur von verheirateten bei der Gemeinde wirklich angesessenen Personen oder auch von einem Bräutigam bekleidet werden. Eine unverheiratete Person soll zu diesen Honneurs nicht zugelassen werden. Auch überhaupt muss der Käufer eine solche durchaus an eine andere Person übergeben und er für sich darf davon keinen Gebrauch machen. § 32. Das Hergeben des in der Synagoge (zum Einsegnen der Sabbate und FesttageJ gebrauchenden Weins soll am ersten Sabbat nach dem Thorafest immer auf ein ganzes Jahr öffentlich in der Synagoge verkauft werden. Aber das Amt, den jedesmaliligen Text in der Thora aufzusuchen, soll nur an dem nämlichen Tag verkauft werden, wenn es nötig ist, und zwar am Werkeltage vor Anfang des jßaruch Scheamar- Gebetes und am Sabbat oder Feiertagen vor Anfang des Sabbatpsalmen •(מזמור שיי־ ליום השבר) § 33 Ein wirklich bei der Gemeinde Angesessener, auch ein Knabe, so sein 13. Jahr schon erreicht hat, darf an Sabbat- oder Festtagen mit keinem anderen, als einem schwarzen Hut in der Synagoge erscheinen, auch darf Erstgedachter daselbst an obbestimmten Tagen nicht mit einem farbigen Halstuch erscheinen. Die Aeitesten der Gemeinde, auch die Schul- oder Armencassirer müssen sich durchaus einer solchen 'Fracht in der Synagoge auch an Werkeltagen völlig enthalten, und nur einer unverheirateten Person mag dieselbe erlaubt bleiben auch für Sabbat- und Feiertage. § 34. Es soll durchaus, sowohl dem weiblichen als dem männliehen Geschlecht verboten sein, an Sabbat oder Feiertagen nach den Schenk- oder Wirtshäusern zum Trinken hinzuspazieren oder auch die Kegelböden, Fechtschulen und Komödien zu besuchen, alles dieses unter Strafe von 4 Rtlr. Auch soll allen verheirateten oder auch unverheirateten Mannespersonen bei nämlicher Strafe durchaus untersagt sein, die Opera zu besuchen. Renov. 12-Marches. Ao. 475 (1715). Dass über-