Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 11 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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11 vorher das Verzeichnis aller in der Lade in der Synagoge dermalen vorhandenen Gesetzesrollen übergeben, demnächst hiervon in Gegenwart zweier Mitglieder oder Nebenältesten der Gemeinde, die zu Altona wohnhaft sind, diese 7 Gesetzesrollen zu obbestimmtem Gebrauch geloset und alsdann die Eigentümer derselben durch den Schulbedienten angekündigt werden, damit sie auch ihre dazu gehörigen heiligen Geratschäften nach der Synagoge besorgen mögen. § 28. An Simchat Thora, da gewöhnlich alle in der Synagoge vorhandenen Thoras aus der Lade gehoben und umhergetragen werden, sollen die Armenvorsteher oder Schulkassierer ebenmässig vor dem Feste unter sich eine Losung veranstalten, wer von ihnen diese Gesetzesbticher aus der Lade nehmen und die Honneurs, eine solche herumzutragen, austeilen soll. Hierbei aber haben der Oberrabbiner, der Monatälteste und die übrigen z. Z. im Amt stehenden Aeltesten und Vor- Steher ihrer Ordnung nach, ferner die Assessoren des jüdischen Gerichts und Beisitzer der Gemeinde, wie auch die Aeltesten und Vorsteher, welche vom Amt abgegangen sind, den Vorrang. Demnächst kann der Kassierer andere Privatleute von der Gemeinde nach seiner Willkür zum Herumtragen wählen und herbeirufen. Diese Verordnung ist sowohl am Abend des bes. Festes als am Festtage selbst zu beobachten und hat ein solcher Kassierer bei diesem Geschäft sich mit einer Ab- Schrift hiervon zu versehen. Sollte dieses einen Kassierer betreffen, dessen Vater in der Synagoge gegenwärtig, und dem Sohne also bei dieser Verwaltung etwa seiner schuldigen Achtung zuwider scheinen möchte, wenn nach dieser Verordnung sein Vater von ihm entweder nicht nach Würden verehrt werden könnte oder gar zurückstehen bleibe, so soll es demselben freistehen, dieses Losungsgeschäft von sich abzulehnen. Renov. Siv. Ao. 458 (1698), dass bei Strafe 10 Ktlr. sich keiner unterstehen darf, an bes. Festtage in der Synagoge mit Pulver zu schiessen oder Raketen aufzuwerfen, auch allen Schlagens und Werfens bei unvermeidlicher Strafe von 4 Rtlrn. sich zu enthalten, daher ein jeder Angesessene bei der Gemeinde verpflichtet sein soll, seine Kinder und Hausleute zu verwarnen, dass sie nicht hie wider handeln, oder im Uebertretungsfall für dieselben nach Befinden der Aeltesten die angesetzte Strafe zu erlegen schuldig sein solle. Renov. Sukkot 511 (1750). Wenn einer von den Kassierern, den das vorbesagte Los getroffen, sich weigern sollte, dieses Amt, nämlich das Anordnen, die Thorabücher an bes. Feste herumzutragen, an zu״ nehmen, so soll ihm von den Kassierern der Gemeinde die verwirkte Strafe ad 10 Rtlr. auf seinem Folio angeschrieben werden, und die übrigen Schulkassierer der Gemeinde zu Altona resp. Hamburg haben ungesäumt hierzu unter sich gemeinschaftlich eine neue Losung zu veranstalten. Im Falle aber solche Zurückhaltung wegen einiger Ursachen von dem Kassierer vorgegeben und mit Grund bewiesen werden könnte, so auch wenn einer von den übrigen Mitkassierern seine Stelle gutwillig vertreten wollte, so mag er von der daraufgesetzten Strafe befreit bleiben. § 29. Am Abend des besagten Festes sollen nur bloss die Thoras in der Synagoge herumgetragen werden, keineswegs aber die