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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 10

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 10 (sequence 10)
Language
German
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10 § 23. Bei einer Beschneidung soll der Gevatter jedesmal gehalten sein, seiner Ehefrau, als der Gevatterin anzuempfehlen, dass das zu beschneidende Kind zeitig, und zwar vor Ende des Aanim sem2V0־tf-Geletes in die Synagoge gebracht werde bei Strafe 1 Rtlr. Ferner son auch ein solches Kind nur massig gekleidet, alle׳s Gevatternzeug von Silber oder golden Etoffe oder auch mit Besatzung von sowohl farbigen oder weissen Spitzen sollen aber verboten sein, und selbst ein Vater darf sein eigenes Kind bei solcher Gelegenheit nur schlechthin in Seidenzeug ein kleiden lassen. Renov. March. Ao. 464 (1704). Bei Strafe des schweren Bannes, dass bei einer Besclmeidung das Gevatternzeug nur bloss in einer sogenannten Jüdischwindel ohne alle Besatzung von Gold oder Silber und einer Windel ohne Besatzung von Spitzen bestehen soll. § 24. Nach geschehener Besclmeidung dürfen von dem Gevatternpaar gar keine Gastmähler für die Mannen und Frauen zugerichtet werden. Auch am Sabbatabend vor der Beschneidung sollen zu der Bewirtung der herbeikommenden Leute keine Zuckern aufgesetzt werden bei Strafe 6 Rtlr. Renov. Pesach Ao. 484 (1724), dass bei solchen Gelegenheiten keine Konfekten und Zuckern aufgesetzt werden dürfen, sondern bloss erlaubt ist, wie gewöhnlich, Rosinen und Zuckern auszuteilen. § 25. Am Vorabend der Sabbate und Feiertage sollen die Schulbedienten eine Stunde vor Eingang des Festes die Gemeinde ermahnen, sich zum Feste zu bereiten. Alsdann müssen alle Kramläden verschlossen, und die Waren und feilhabenden Kleider eingelegt werden. Auch sollen die Schulbedienten gehalten sein, bei der gesamten Gemeinde von Haus zu Haus die Sephira anzusagen, auch die Leute zum Ißrub Tabschüm an erinnern. § 26. Hie Aeltesten der Gemeinde sollen ein Buch verfertigen lassen, worinnen alle von der Gemeinde seit ihrer Anstiftung bis jetzt verstorbenen verheiratet gewesenen Personen männ- und weiblichen Geschlechts namentlich aufzuzeichnen sind, und in Zukunft soll der* Monatälteste dafür Sorge tragen, dass bei Absterben eines solchen Mitglieds von der Gemeine der Name des Verstorbenen sogleich, wenn es verlangt würde, durch den Schreiber der Gemeine, gegen die an letzteren dafür zu zahlende Gebühr von 6ß, in dieses Buch eingezeichnet werde, und der Vorsänger ist gehalten jedesmal, wenn das Gebet Ab harachamim gebetet wird, abwechselnd eine Seite in diesem Buch zum Seelengedächtnis der in die Ewigkeit übergegangenen Personen abzulesen. Zu diesem Ende soll dieses Buch stets unter den Händen der Armenvorsteher oder Schulkassierer, und zwar in dem auf dem Gerüst in der Mitte der Synagoge angebrachten verschlossenen Pulte aufbewahrt bleiben. Sollte aber von einer oder anderen Person mann- oder weiblichen Geschlechts etwas Ungebührliches verübt werden, so haben die Aeltesten und Vorsteher der Gemeinde, mit Zuziehung des derzeitigen Oberrabbiners die Befugnis, nach Absterben einer solchen Person das Aufzeichnen ihres Namens in bes. Buche nicht zuzugeben. § 27. An Hoschana Rabba ist es erlaubt, 7 Gesetzesrollen, aber nicht mehr, aus der Lade herauszunehmen, welche in der Synagoge herumgetragen werden. Es soll nämlich der Schulbediente des Tages

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