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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 9

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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9 § 17. Zu dem Maftir Chason, Jes. Cap. 1, soll um* ein Aeltester oder Xebenältester in unsrer Gemeinde, mit Beding*, dass dieser das Prädicat Chaber besitze, oder Assessoren und sogenannte Moremi, wie auch zu dem Maftir Merhaba, Ezech. Cap. 1, keine unverheiratete Person zugelassen werden unter Strafe von 2 Ktlrn., wenn es jemand für sich selbst oder für jemand, der hier oben davon ausgeschlossen ist, erkaufen würde. Renov. in den Mitteltagen des Osterfestes Ao. 484 (Ao. 1724), dass überhaupt weder zu Altona in der Grossen Synagoge noch zu Hamburg in den Gebetschulen zu dem Maftir Chason und Jonas Cap. 1 und zu dem Maftir am 2. Tage Pfingsten mit dem Lied Jazib Pithgum, auch zu der sogenannten Kinot am Tage der Zerstörung Jerusalems Arse halebanon nur folgende Personen zuzulassen: ein Morenn, Aeltester und Vorsteher unserer Gemeinde oder eine sonstige mit dem Prädicat Chaber benannte Person, welche schon ihr 40stes Jahr erreicht hat. § 18. Bei Aufhebung der Tora (nach der jedesmaligen Vorlesung derselben) sollen nicht mehr als d r e i Seiten geöffnet bleiben, auch solche Aufhebung und die 'Wiedereinkleidung der Tora niemals durch eine!3erson zugleich verrichtet werden. § 19. Wenn eine Wöchnerin am ersten Sabbat nach gehaltenem Kindbette wieder in die Synagoge kommt, soll der Vorsänger den Lobgesang Kara laschemesch anstimmen. Dafür ist demselben von dem Ehemann dieser Frau 8 3 Gebühr zu entrichten. Wenn dieses Ehepaar aber nicht zu der Altonaisclien Gemeinde gehört, so ist es dem Vorsänger nicht erlaubt, den besagten Lobgesang anzustimmen. § 20. Einer neugeborenen Tochter soll der Xante in einem besonderen MischeberachgQbet (vid. £ XV) durch den Vorsänger beigelegt werden, und zwar auf die Benennung von ihrem Vater, wenn derselbe (§ 11) zum Segen über das Gesetz auftritt. Sollte der Vater nicht zugegen sein, so geschiehet diese Beilegung des Xamens ebenmassig in einem besonderen Miseheberachgebet von dem Vorsänger nach dem abgehaltenen Segensspruch einer sonst aufgetretenen Person. § 21. Einer Kindbetterin soll es untersagt sein, in ihrem Zimmer oder um das Bett herum allerhand Silberzeug oder golden Geschirr aufzusetzen, noch dasselbe mit Praetiosa auszuzieren oder auch sich selbst mit Diamanten oder Perlen zu schmücken, vielmehr hat sich dieselbe in allen Stücken nach den Verordnungen der Gemeinde zu richten. Es darf auch bei solchen Gelegenheiten von den Anverwandten als irgends von anderen Freunden kein Collsch (eine Art Gebäck) an die Kindbetterin gesandt werden, selbst eine solche Frau soll den Frauen in ihrem Hause mit dergleichen Gebäcks, Kuchen und Branntwein gastiren, noch denselben dergleichen Weise Kralim oder Zucker zusenden bei Strafe von 2 Ktlrn. § 22. Der Vorsänger der Gemeinde soll mit Zuziehung eines Gesetzesschreibers oder sonst jemandes, der von den Aeltesten hierzu anzusetzen ist, den an jedem Sabbat oder Feiertage in der Synagoge abzulesenden Text zuvorderst überlesen und von den Aeltesten nach Glutdünken belohnt werden.

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