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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 8

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 8 (sequence 8)
Language
German
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er dafür Geld bezahlen wollte unter 2 Rtlr. Strafe, ausgenommen ein Bräutigam mag wohl an Feiertagen ausser der Auftretung beim Vorlesen des Textes zugelassen werden. Eine unverheiratete Person, so nicht zu unserer Gemeinde gehört, darf überhaupt an keinem Feiertag bei der Vorlesung des Textes auftreten. Es stehet aber bei den Aeltesten der Gemeinde, wenn eine solche unverheiratete Person sich in die Gemeinde einkaufen will, derselben alle Rechte gleich einem wirklichen Angesessenen der Gemeinde zuzugestehen. § 14. Die sogenannten Marketender oder sonst bei den Kriegslagern herumstreifenden Personen, welche zum Teil in der Religion und den Gesetzen leichtsinnig sind, wenn sie sich auch nur einen Monat lang so betragen haben, so sollen sie zum Zeugen oder Eide als untüchtig beachtet werden und überhaupt zu keiner Ceremonie in der Synagoge, vielweniger zum Segen über das Gesetz unter Strafe von 39 Mark zugelassen werden, selbst wenn er auch dafür bezahlen wollte, bis dahin dass er sich zur Busse bekennt und solche vom Oberrabbiner übernommen haben würde. Sollte dieses selbst ein Mitglied unserer Gemeinde betreffen, so soll er zu keinem Amte bei der Gemeinde angestellt, auch zu der Wahl der Aeltesten der Gemeinde unfähig sein bis nach zehn Jahren, von dem Tage an zu rechnen, dass er sich wieder zur Busse wirklich bekennet haben wird. § 15. Die über dem Gesetze vom Vorsänger gesprochen werdenden Segengebete oder sogenannten Mischeberach sollen deren in Zukunft nicht mehr als drei gebetet werden und in einem jeden solchen Gebet auch nicht mehr als eine Person benannt werden, und zwar im ersteren sind der Zegen (vid. 8) samt noch jemandem nach Willkür, in dem 2. und 3. aber seine Eltern und andern Anverwandten generaliter, keiner aber besonders zu benennen, ausgenommen der Oberrabbiner mag namentlich und die Aeltesten und Vorsteher überhaupt benannt werden, auch einen aus der Fremde anwesenden Freund in general samt allen anwesenden Fremden mag der Vorsänger benennen unter Strafe 12 3 für einen jeden Xanten, den derselbe mehr benennet. Hierunter sind die Gebete für Kranke, wenn solche auch von der Person bestellet wären, die nicht eigentlich beim Lesen stehen (חוץ חולאים אפילו מי שלא עלה לחורה), imgleichen an eine Wöchnerin nicht einbegriffen, wenn diese mit den Namen bestimmt werden. Renov. Sivan Ao. 466 (Ao. 1706). Überhaupt bei obbenannten Gelegenheiten nicht mehr als ein Mischeberach ge bet zu verrichten, worin nur der Oberrabbiner und der Zegen oder sonst der ihn zum Segen berufen lassen, namentlich zu benennen sind. § 16. Am Versöhnungsfest und am letzten Tag eines jeden andern Feiertages, ausser dem Neujahrsfest, soll der Vorsänger das Mischeberachgebet auf den Namen des Oberrabbiners ablesen. Demnächst geschieht dieses vom Oberrabbiner selbst mit Benennung ״der Aeltesten und Vorsteher, auch der sämtlichen Gemeinde mit allen anwesenden Fremden überhaupt“, ohne irgend eine Person mit ihrem Namen zu bemelden.

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