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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 7

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 7 (sequence 7)
Language
German
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7 eine Beschäftigung, ein oder andere Ceremonie in der Synagoge darzubieten, und wobei sich aller List zu enthalten, als nämlich, einen bereits bei der Gemeine ansässigen Mann verstellen zu wollen, der für die Verrichtung solcher Ceremonie Geld bezahlen wollte, um alsdann den Bräutigam im Nahmen der Studenten oder Junggesellen mit dieser Verrichtung also zu beehren, nochweniger aber darf desgleichen durch die Veranstaltung eines Studiosus oder sonstigen Junggesellen geschehen , sondern man soll den Bräutigam ohne einige Vergeltung im Namen der ganzen Gemeinde am Sabbat vor oder nach seiner Hochzeit mit der Ceremonie der Wiederbekleidung der Tora, welche nach der Vorlesung des Textes geschieht, beehren. § 11. Ordnung und Bestimmung derjenigen, so das Hecht haben sollen, am Sabbat bei Vorlesung des Textes aufzutreten ein jeder nach seinem Hange. 1) Der Mann einer Kindbetterin nach vollendeten Wochen, da dieselbe wieder in die Synagoge kommt. 2) Ein Knabe, so das zum Gesetze mündige Alter (sein 13. Jahr) erreicht. 3) Wenn es der Sterbetag eines Vaters oder einer Mutter eines angesessenen Mitglieds der Gemeinde, so kommt dem Sohn das Hecht zu. 4) Einer der zu Gevattern steht, wenn dieser auch kein Angesessener bei unsrer Gemeinde wäre, wenn bloss das Kind der Sohn eines Angesessenen der Gemeinde ist, and endlich 5) Ein Bräutigam. Wenn aber zugleich ein Feiertag auf diesen Sabbat einfällt, so haben dieselben kein Hecht zu der Auftretung bei der Vorlesung. Folgende Personen haben es aber auch an Feiertagen, nämlich A) Wer das Horn bläst am Neujahrsfest und B) der Ob errabbiner, und zwar letzterer alle Sabbat, wenn auch zugleich ein Feiertag sei; ferner Avenn auch das Neujahrsfest auf den Sabbat einfiele und am Versöhnungstag aller Jahre durchgeliends an den letzten Tagen des Oster* und Pfingstfestes und Avenn das Gebet wegen Tau oder Regen gebetet wird. § 12. Dennoch kann derjenige, der das Zegen-Amt hat (vid. § S) bei solchen Gelegenheiten Avegen bemeld. Personen die Zahl der aufzurufenden Personen vergrössern, nämlich Avenn es am Sabbat und zugleich ein Feiertag ist, nicht aber bloss an einem Feiertag und in diesem Fall muss der Schulbediente vor der Versteigerung des Zegen-Amtes verkündigen, Avie viel Personen zum Segensprechen derselbe nur anzuordnen habe. Sollten sich 2 Personen von besagtem Hechte im gleichen Hange (nach § 11) anfinden, so dass sie nicht beide zum Auftreten beim Vorlesen gelangen könnten (p. ex. sie wären beide Cohen oder Leviten), so sollen sie dieserAvegen in Gegemvart des Monatsältesten und im Beisein des Schulbedienten der Gemeinde unter sich losen. § 13. Am Neujahrs- und Versöhnungsfest, auch am 7. Tage des Laubhüttenfestes und dem folgenden Tag Schemini Az er et, auch an den letzten Tagen der anderen Feiertage soll keine unverheiratete Person Aveder zum Segensprechen über das Gesetz, noch zu andern dergleichen Ceremonien in der Synagoge zu Altona keinesfalls gelangen, selbst wenn

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