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Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde · 1903-01-01 · 1 (1903) Heft XI · p. Seite 6

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Journal
Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
Volume
1903
Issue
1 (1903) Heft XI
Date
1903-01-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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6 jeden derselben ein besonderer Vorsänger angesetzt ist, mithin die den Vorsängern der Gemeine bei obbemeldeter Gelegenheit fixirte Gebühr an beide zu bezahlen einem oder andern! der Gemeinde zu schwer fallen möchte, so soll ein jeder erwachsener Knabe, der bei Erreichung seines 13. Jahres die Vorlesung des Gesetzes bei den Vorsängern der sämtlichen Gemeinde zu Altona nicht erlernen wird, denselben wenigstens die Halbscheid, nämlich M. 2,8, Gebühr entrichten. Ein gleiches soll es gehalten sein mit einer Kindbeterin, wenn diese nämlich am ersten Sabbat nach ihren vollendeten Wochen, nicht in die grosse Synagoge zu Altona kommen sollte, so sind die gewöhnlichen 4 f> Gebühr doch zu bezahlen, welche die Vorsänger der Gemeinde unter sich zu verteilen haben. Renov. Sivan Ao. 478 (Mai 1718). Demnach jedesmahl bei Gelegenheit der erlangten Gesetzmündigkeit eines Knaben ein so starker Zulauf von allerhand Jungen vorhanden ist, welcher in den Strassen Ansehn erregt, so soll in Zukunft bei unnachlässlicher Strafe von 20 Rthlr. an die Armenkasse einem jeden untersagt sein, in solcher Zeit dergleichen Zeugen herbeizurufen, noch zum Einführen des jetzt mündig werdenden Gesellen in die Synagoge einzuladen oder überhaupt an denselben etwas zu spendieren. § 10. Wenn ein Bräutigam oder ein zum Gesetze mündig gewordener Knabe in die Synagoge eingeführt wird, so soll es demjenigen, der das Zegen-Amt hat, nicht gestattet sein, da ersterer, wie im § XI, das Recht hat, dass er zum Segen über das Gesetz auftritt, dieserwegen mehr Leute, als die sonst am Sabbat gewöhnlichermassen betretenden 7 bis 8 Personen, zum Segen über das Gesetz aufrufen zu lassen. Uebrigens hat nämlich der Bräutigam das vorbemeldete Recht, zum Segen aufzutreten, am Sabbat nach der Verlöbnis oder vor seiner Hochzeit, und so wird er dann auch vom Vorsänger der Gemeinde, von einem andern Vor- oder Mitsänger aber durchaus nicht, mit einem gewissen Lied echad jachid besungen. Auch sollte just ein fremder Vorsänger das Gebet in der Synagoge verrichten, so soll doch dieses vom Vorsänger der Gemeinde geschehen. Dieses alles ist ausdrücklich nur zu verstehen vom Sabbat vor der Hochzeit, den Sabbat nachher aber kommt ihm weder das Anfangs benannte Recht des Segenssprechens zu noch dass er vom Vorsänger besungen werde. Wenn aber der Bräutigam zu diesen 2 obbestimmten Zeiten, nämlich den Sabbat nach seiner Verlöbnis oder vor seiner Hochzeit, verreiset oder sonst Hindernisse vorhanden seien, dass er nicht könnte zum Segen berufen werden, so kommt ihm dies Recht zu statten am Sabbat nach seiner Hochzeit, und was das Besingen betrifft, so geschiebt solches in diesem Fall nach der Verlöbnis am ersten Sabbat, wenn derselbe wieder retour kommt und in der Synagoge erscheinen wird. Auch dieses werde nur von denjenigen Personen verstanden, die zu der Gemeinde wirklich gehören, einen fremden Bräutigam aber darf der Vorsänger nicht besingen, noch weniger kann solcher weder bei seinem Verlöbnis noch zu seiner Hochzeit auf das mehr berührte Recht des Segensprechens den geringsten Anspruch machen. Renov. an den Mitteltagen des Osterfestes Ao. 484 (Ao. 1724). Am Sabbat vor oder nach einer Hochzeit soll es nicht erlaubt sein, dem Bräutigam im Namen der Studenten oder Junggesellen etwa

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