Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Journal
- Mitteilungen der Gesellschaft für Jüdische Volkskunde
- Volume
- 1903
- Issue
- 1 (1903) Heft XI
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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0 Gebet verrichten zu lassen, so soll ein jeder derselben in obangesetzte Strafe verwirkt sein. Renov. d. 11. El. 485 (Sept. 1725). Am Vorabend des Versölmungsfestes soll keiner zum Gebet vor der Lade zugelassen werden, wenn er nicht zugleich auch fähig ist, am Neujahrs- und Versöhnungsfeste selbst dasselbe verrichten zu können, viel weniger soll hierzu eine unverheiratete Person zugelassen werden, weder zu Altona noch zu Hamburg. § 8. Die sogenannten Selichot und Zion-Gebete und Gesänge sollen auf Anheissen der Aeltesten durch Leute von Stand und Ehre vorgesungen und gebetet werden. Derjenige, der ein solches Zion ohne Erlaubnis der Aeltesten in der Synagoge absingen möchte, muss 2 Rthlr. Strafe erlegen, so auch bei den übrigen sogenannten Kinotgesängen. Solche sollen niemals von 2 Personen zugleich abgesungen werden. Wo dieses aber geschehen möchte, so soll der Aeltere durch den Schulbedienten dem einen zu schweigen anbefehlen und im Pall der Unfolgsamkeit mit einem Rthlr. bestrafen lassen. Wer das sogenannte Zegen - Amt kauft, bei der Vorlesung der Tora in der Synagoge obenanstehet und nach seiner Wahl die Leute zum Segen über das Gesetz herbeizurufen anzuordnen hat, welches sowie andere dergleichen Aemter oder zum Gottesdienst gebräuchliche Ceremonien in der Synagoge öffentlich verkauft werden, darf hierzu keinen anderen bestellen, so wie auch derjenige, dem ein oder anderer Zeit (vid. § 41) gebühret den Segen über das Gesetz oder die Tora zu sprechen, kann dieses Recht nicht an einen andern überlassen, und wenn jemand Geld dafür bezahlet, um selbst bei Vorlesung der Tora zum Segen aufzutreten, so muss der Vorsänger ihn hierzu hei seinem Namen auf rufe 11. § 9. Wenn ein Knabe sein 15. Jahr erreicht, so soll er am nächstkommenden Sabbat, wenn es nicht zugleich ein Feiertag ist, das Recht haben, dass er zum Segen über das Gesetz aufgerufen wird, auch mag ihm gestattet werden, dass er die Vorlesung in der Tora selbst verrichte, er muss aber zuvörderst vom Vorsänger der Gemeinde sich in der Leseart des Gesetzbuchs unterrichten lassen und demselben dafür fünf Mark bezahlen. Das Aus- und Einstellen der Thora darf ein solcher Knabe aber nicht unternehmen und wenn er nicht zu der Gemeinde gehört, so soll er überhaupt weder diese Vorlesung verrichten, noch das obbemehlete Recht haben, dass er zur selben Zeit zum Segen aufgerufen werden muss. Renov. Kein solcher Knabe von 18 Jahren darf mehr als Ao. 1700 einen Pars von dem ganzen vorzulesenden Oapitel in der Thora in der Synagoge öffentlich vorlesen und auch schon hierzu muss er vom Vorsanger das Zeugnis haben, dass er die Fertigkeit besitze, auf allen Stellen im Gesetzbuch, mit den dazu gehörigen Accenten richtig vorzulesen. Wenn ihm aber dieses Zeugnis nicht gegeben werden kann, so darf er auch nicht einen Pars lesen. Renov. im Marcheschwan A°. 478 yNov. 1718). Demnach unsere Gemeinde unter Gottes Segen so zugenommen hat, dass auch in Hambürg verschiedene Gebetschuien angelegt worden sind, und bei einer